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Vernehmlassung 2014/78: Protokoll Nr. 15 über die Änderung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten · 4 Seiten

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Protokoll Nr. 15 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten AS 2014

Art. 2

1. In Artikel 21 der Konvention wird ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

«Die Kandidaten dürfen zu dem Zeitpunkt, an dem die Liste von drei Kandidaten nach Artikel 22 bei der Parlamentarischen Versammlung eingehen soll, das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben.»

2. Die Absätze 2 und 3 des Artikels 21 der Konvention werden die Absätze 3 und 4 des Artikels 21.

3. Artikel 23 Absatz 2 der Konvention wird aufgehoben. Die Absätze 3 und 4 des Artikels 23 werden die Absätze 2 und 3 des Artikels 23.

Art. 3

In Artikel 30 der Konvention werden die Wörter „sofern nicht eine Partei widerspricht“ gestrichen.

Art. 4

In Artikel 35 Absatz 1 der Konvention werden die Wörter «innerhalb einer Frist von sechs Monaten» durch die Wörter «innerhalb einer Frist von vier Monaten» ersetzt.

Art. 5

In Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b der Konvention werden die Wörter «und vorausgesetzt, es wird aus diesem Grund nicht eine Rechtssache zurückgewiesen, die noch von keinem innerstaatlichen Gericht gebührend geprüft worden ist» gestrichen.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 6

1. Dieses Protokoll liegt für die Hohen Vertragsparteien der Konvention, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder

b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.