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Vernehmlassung 2014/78: Protokoll Nr. 15 über die Änderung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten · 4 Seiten
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Übersetzung1
Protokoll Nr. 15 über die Änderung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Hohen Vertragsparteien, die dieses Protokoll zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als «Konvention» bezeichnet) unterzeichnen –
im Hinblick auf die Erklärung, die an der am 19. und 20. April 2012 in Brighton abgehaltenen hochrangigen Konferenz zur Zukunft des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angenommen wurde, sowie auf die Erklärungen, die an den am
18. und 19. Februar 2010 in Interlaken und am 26. und 27. April 2011 in Izmir abgehaltenen Konferenzen angenommen wurden;
im Hinblick auf die Stellungnahme Nr. 283 (2013), die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats am 26. April 2013 angenommen wurde;
in der Erwägung, dass es notwendig ist zu gewährleisten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet) weiterhin seine herausragende Rolle beim Schutz der Menschenrechte in Europa spielen kann –
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1
Am Ende der Präambel der Konvention wird eine neue Erwägung mit folgendem Wortlaut angefügt:
„in Bekräftigung dessen, dass es nach dem Grundsatz der Subsidiarität in erster Linie Aufgabe der Hohen Vertragsparteien ist, die Achtung der in dieser Konvention und den Protokollen dazu bestimmten Rechte und Freiheiten zu gewährleisten, und dass sie dabei unter der Kontrolle des durch diese Konvention errichteten Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über einen Ermessensspielraum verfügen –“.
SR ..........
1 Übersetzung des englischen und des französischen Originaltextes. 2014 ......