Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten

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Dans l'ensemble, du point de vue de la politique de santé, nous sommes favorables à VS ces adaptations. Nous pouvons toutefois relever que ces modifications pourraient avoir des conséquences importantes sur certains acteurs économiques dans notre canton, en particulier pour les sociétés qui produisent des matières premières servant à la production de médicaments.

1. Vorbemerkung: ZG

Zunächst erlauben wir uns grundsätzliche Bemerkungen:

- Die Anhörungsfrist ist unakzeptabel kurz. Am 19. Juni 2014 wurde die Anhörung mit Frist bis am 25. Juli 2014 eröffnet. Die letzte Regierungsratssitzung vor der Sommerpause findet am 8. Juli 2014 statt. Dem Regierungsrat des Kantons Zug stehen somit drei Wochen zur Verfügung, um die Anhörungsantwort zu erarbeiten, intern zu konsultieren und zu verabschieden.

- Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren vom 18. März 2005 (VIG, SR 172.061) können/sollen Anhörungen nur zu Vorhaben von untergeordneter Tragweite durchgeführt werden. Es ist ein Affront, die vorliegenden Revisionen der KVV und KLV als untergeordnet zu qualifizieren, denn sie haben bedeutende volkswirtschaftliche Auswirkungen, wie nachstehend noch dargelegt wird.

- Die Qualifizierung der Verordnungsänderungen als Anhörung kann nur dahingehend interpretiert werden, dass der Beteiligung der Kantone, der politischen Parteien und der interessierten Kreise an der Meinungsbildung und der Entscheidungsfindung nicht die Bedeutung beigemessen wird, die gemäss Art. 3 Abs. 2 bzw. 3 VIG vorgesehen ist.

2. Hauptantrag

Vor diesem Hintergrund stellen wir folgenden Hauptantrag:

Die Regierung des Kantons Zug lehnt die vorliegenden Revisionen der KVV und KLV in der jetzigen Form ab. Sie sind anhand einer volkswirtschaftlichen Gesamtbeurteilung zu überarbeiten und mit einer angemessenen Frist in die Vernehmlassung – und nicht in eine Anhörung – zu geben.

Begründung:

Die Zuger Regierung ist über die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen besorgt. Mit dem Ziel einer Stabilisierung des «Kostenwachstums für Medikamente im Rahmen der OKP» kann sich die Zuger Regierung grundsätzlich einverstanden erklären. Die dafür vorgesehenen Mass-nahmen dürfen aber auf keinen Fall isoliert betrachtet werden.

Vielmehr muss jede Massnahme auf ihre Wirkung im System überprüft werden.

Die Pharmabranche ist anerkanntermassen ein wichtiger Pfeiler des schweizerischen Forschungs-, Entwicklungs- und Produktionsstandorts. Sie hat auch einen massgeblichen Anteil am Gesamtexport der Schweizer Wirtschaft. Dahinter stehen Arbeitsplätze im sechsstelligen Bereich. Werden Zulieferer und Unternehmensdienstleister, welche Kunden der Pharmabranche sind, hinzugerechnet, dann wird die volkswirtschaftliche Relevanz dieser Branche erst recht sichtbar. Entsprechend hoch sind auch die Abgaben, Gebühren und Steuern an den Staat. Es ist deshalb zwingend notwendig, dass der Staat, wenn er sich als zentraler Marktregulator betätigt, eine umfassende volkswirtschaftliche Betrachtung anstellt und diese als Basis für Preise und Renditeberechnungen heranzieht. Diese volkswirtschaftliche Betrachtung fehlt komplett, weshalb die Revision als Ganzes zurückzuweisen ist.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die Folgen der Kostensenkungsmassnahme von a.BR P. Couchepin hingewiesen, die ursprünglich 250 Mio. Franken betragen sollte, letztlich aber die gesamten Medikamentenkosten um rund 400 Mio. Franken senkten. Diese Einsparungen verursachten markante Stellenverluste, so dass auch im Kanton Zug Massenentlassungen gemäss OR durchgeführt werden mussten. Aus Gründen des