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Vernehmlassung 2014/88: Pa.Iv. 10.431 «Komatrinker sollen Aufenthalte im Spital und in Ausnüchterungszellen selber bezahlen» · 2 Seiten

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Bundesgesetz über die Krankenversicherung Vorentwurf (KVG)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom [Datum des Entscheids der Kommission]1

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2,

beschliesst:

Minderheit (Carobbio Guscetti, Fehr Jacqueline, Gilli, Heim, Rossini, Schenker Silvia, Schmid-Federer, van Singer, Steiert)

Nichteintreten

I

Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 64a0 Kostenbeteiligung bei übermässigem Alkoholkonsum

1Werden die Leistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach übermässigem Alkoholkonsum erbracht, so beteiligen sich die Versicherten zu 100 Prozent an den Kosten.

2Die Kostenbeteiligung nach Absatz 1 wird nicht an die Franchise und den jährlichen Höchstbetrag des Selbstbehalts angerechnet. Sie schliesst eine Kostenbeteiligung nach Artikel 64 aus.

3Die Kostenbeteiligung nach Absatz 1 wird nicht erhoben, wenn die versicherte Person nachweisen kann, dass:

a. sie kein Verschulden am übermässigen Alkoholkonsum trifft; oder

b. die Leistungen unabhängig vom übermässigen Alkoholkonsum erbracht werden mussten.

4Steht die versicherte Person seit mindestens sechs Monaten wegen Alkoholabhängigkeit in ärztlicher Behandlung, so wird angenommen, dass sie kein Verschulden am übermässigen Alkoholkonsum trifft.

1BBl 2014 ...

2BBl 2014 ...

3 SR 832.10

2002–......