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Vernehmlassung 2014/88: Pa.Iv. 10.431 «Komatrinker sollen Aufenthalte im Spital und in Ausnüchterungszellen selber bezahlen» · 2 Seiten

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Minderheit (Steiert, Carobbio Guscetti, Fehr Jacqueline, Gilli, Heim, Lohr, Rossini, Schenker Silvia, van Singer, Streiff)

4Steht die versicherte Person wegen Alkoholabhängigkeit oder einer anderen psychischen Störung in ärztlicher Behandlung, so wird angenommen, dass sie kein Verschulden am übermässigen Alkoholkonsum trifft.

5Der Bundesrat legt den Zeitraum nach Absatz 1 und die Kriterien für einen übermässigen Alkoholkonsum fest.

6Der Bundesrat erstattet dem Parlament spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestimmungen dieses Artikels Bericht über die Wirkung dieser Kostenbeteiligung.

Minderheit (Fehr Jacqueline, Carobbio Guscetti, Heim, Rossini, Schenker Silvia, van Singer, Steiert, Streiff)

Art. 64a0 Pilotversuche

1Der Bundesrat kann befristete Pilotversuche bewilligen, die vorsehen, dass die Versicherten sich bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu 100 Prozent an den Kosten der Leistungen beteiligen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach übermässigem Alkoholkonsum erbracht werden.

2Die Kostenbeteiligung nach Absatz 1 wird nicht an die Franchise und den jährlichen Höchstbetrag des Selbstbehalts angerechnet. Sie schliesst eine Kostenbeteiligung nach Artikel 64 aus.

3Die Kostenbeteiligung nach Absatz 1 wird nicht erhoben, wenn die versicherte Person nachweisen kann, dass:

a. sie kein Verschulden am übermässigen Alkoholkonsum trifft; oder

b. die Leistungen unabhängig vom übermässigen Alkoholkonsum erbracht werden mussten.

4Steht die versicherte Person zum Zeitpunkt des übermässigen Alkoholkonsums seit mindestens sechs Monaten wegen Alkoholabhängigkeit in ärztlicher Behandlung, so wird angenommen, dass sie kein Verschulden am übermässigen Alkoholkonsum trifft.

5Der Bundesrat legt den Zeitraum und den Höchstbetrag nach Absatz 1 und die Kriterien für einen übermässigen Alkoholkonsum fest.

6Der Bundesrat erstattet dem Parlament spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestimmungen dieses Artikels Bericht über die Wirkung der Pilotversuche.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3Dieses Gesetz gilt fünf Jahre ab Inkrafttreten.