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Vernehmlassung 2014/9: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) · 2 Seiten

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Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 4, 5 und 6

4Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) für Jugendliche ab 15 Jahren insbesondere in den Bildungsverordnungen Ausnahmen vorsehen, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder von behördlich anerkannten Kursen unentbehrlich ist. Die Organisationen der Arbeitswelt treffen in den Bildungsplänen begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Der Beizug einer Spezialistin oder eines Spezialisten der Arbeitssicherheit gemäss der Verordnung vom 25. November 19962 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit ist zwingend.

5Die zum Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder von behördlich anerkannten Kursen unentbehrliche Beschäftigung Jugendlicher für gefährliche Arbeiten im Sinne der Verordnung des WBF vom 4. Dezember 2007 über gefährliche Arbeiten für Jugendliche3 erfordert eine Bewilligung der kantonalen Bildungsbehörde. Die Kantone sorgen für die Durchführung und Koordination des Bewilligungsverfahrens. Bildungsbewilligungen, die vor der Genehmigung begleitender Massnahmen erteilt wurden, werden von der kantonalen Bildungsbehörde überprüft.

6Darüber hinaus kann das SECO im Einzelfall Ausnahmebewilligungen erteilen, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder von behördlich anerkannten Kursen unentbehrlich ist.

Art. 21 Abs. 2

2Das SBFI konsultiert bei der Ausarbeitung der Bildungsverordnungen und Bildungspläne das SECO; dieses holt die Stellungnahme der SUVA ein.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Art. 22a

Bis zur Genehmigung der von den Organisationen der Arbeitswelt in den Bildungsplänen getroffenen begleitenden Massnahmen durch das SBFI gilt für gefährliche Arbeiten für Jugendliche das bisherige Recht.

II

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Didier Burkhalter

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 822.115

2 SR 822.116

3 SR 822.115.2

2014–