Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/9: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) · 10 Seiten

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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft,

Bildung und Forschung (WBF)

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Arbeitsbedingungen

Eidgenössische Arbeitsinspektion

Februar 2014 / Version für die Anhörung

Erläuternder Bericht

Revision der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5):

Gefährliche Arbeiten für Jugendliche in der beruflichen

Grundbildung / Zusammenarbeit zwischen dem SECO,

dem SBFI und der SUVA

1. Ausgangslage

Das Arbeitsgesetz (ArG; SR 822.11) definiert in Artikel 29 Absatz 1 Jugendliche als Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zu deren vollendetem 18. Altersjahr. Gemäss Artikel 29 Absatz 3 ArG kann zum Schutze von Leben und Gesundheit oder zur Wahrung der Sittlichkeit der Einsatz Jugendlicher für bestimmte Arbeiten durch Verordnung untersagt oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Grundlage für dieses Verbot ist das IAO-Übereinkommen 138 (Internationale Arbeitsorganisation; Ü138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, das die Schweiz 1999 ratifizierte. Artikel 3 Absatz 3 Ü138 überlässt es der innerstaatlichen Gesetzgebung, ab Alter 16 eine Beschäftigung oder Arbeit zu genehmigen, sofern das Leben, die Gesundheit und die Sittlichkeit der betroffenen Jugendlichen voll geschützt sind. Weiter definiert Artikel 6, dass dieses Übereinkommen nicht anwendbar ist für Arbeiten von Kindern und Jugendlichen in allgemein- und berufsbildenden Schulen oder Fachschulen oder von Personen ab 14 Jahren in Betrieben, sofern diese Arbeiten vorgeschrieben sind und einen integrierenden Bestandteil eines Bildungs-, Ausbildungs-, Beratungs- oder Orientierungsprogramms bilden.

Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 (SR 822.115) verbietet die Beschäftigung Jugendlicher für gefährliche Arbeiten. Als gefährlich gelten alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die Ausbildung und die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische und psychische Entwicklung beeinträchtigen können (Art. 4 Abs. 2 ArGV 5). Die sich darauf stützende WBF-Verordnung

(SR 822.115.2) listet diese Arbeiten auf. Gemäss Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 kann das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) für Jugendliche ab 16 Jahren in den Bildungs-

verordnungen Ausnahmen vorsehen, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung unentbehrlich ist. Weiter legt das SBFI die notwendigen Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes fest. Dies bedeutet, dass unter 16-Jäh-

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