Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/95: Revision der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) · 5 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

System von Sanierungswerten (AltlV und VBBo) und von Prüfwerten mit allfälligen Nutzungseinschränkungen (VBBo) bewährt hat: so kann auf einem landwirtschaftlichen Boden mit einer Prüfwertüberschreitung beispielsweise auf eine andere Pflanzenart ausgewichen werden, welche die Schadstoffe schwächer akkumuliert, oder die Expositionsdauer von Weidetieren kann limitiert werden.

Mit der vorliegenden Anpassung des Sanierungswertes bedarf es keiner Übergangsregelung zum neuen Recht: Nach den heutigen Kenntnissen wurden bislang keine Böden bei belasteten Standorten bei Haus- und Familiengärten wegen Hg altlastenrechtlich saniert. Zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt ist es zudem gerechtfertigt, dass der neue Sanierungswert für 2 mg/kg Hg für alle mit Hg belasteten Standorte bei Haus- und Familiengärten gelten soll. Sollten an solchen Standorten vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderung altlastenrechtliche Untersuchungen erfolgt oder eine Sanierung verfügt worden sein, so ist das neue Recht anzuwenden.

3. Gesetzliche Grundlagen der Revision

Artikel 32c Absatz 1 zweiter Satz und Artikel 39 Absatz 1 des USG geben dem Bundesrat die Kompetenz, Ausführungsvorschriften zur Sanierung von belasteten Standorte zu erlassen. Mit der AltlV hat der Bundesrat von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht. Sie enthält die Vorschriften zur Erfassung, Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.

4. Verhältnis zur europäischen Rechtssetzung

Die Sanierungs-, Prüf- und Richtwerte für belastete Böden resp. belastete Standorte werden in den europäischen Ländern auf Basis der jeweiligen länderspezifischen gesetzlichen Grundlagen hergeleitet und definiert. Für die Herleitung und Festsetzung dieser Werte existiert kein übergeordnetes europäisches Recht.

4/5 031/2005-02181/01/20/14/01/N283-0986