Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/95: Revision der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) · 5 Seiten

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2. Teil: Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Anhang 3 Ziffer 2 AltlV

Anhang 3 Ziffer 2 der AltlV legt unter anderem den Sanierungswert für Quecksilber in Böden von belasteten Standorten bei Haus- und Familiengärten fest. Er soll von bisher 5 mg/kg Hg auf neu 2 mg/kg Hg angepasst werden. Für Quecksilber existieren keine Richt-, Prüf-, oder Sanierungswerte gemäss Anhang 1 VBBo, weshalb in der VBBo keine Anpassungen notwendig werden.

3. Teil: Auswirkungen der Verordnungsänderung

1. Auswirkungen auf den Bund

Die Verordnungsänderung hat beim Vollzug der Regelungen auf Stufe Bund keine personellen oder finanziellen Auswirkungen. Allfällige zusätzliche Kosten für den Fonds der Verordnung über Abgaben zur Sanierung von Altlasten (VASA) sind marginal.

2. Auswirkungen auf die Kantone

Die Verordnungsänderung hat beim Vollzug der Regelungen auf Stufe Kanton keine personellen Auswirkungen. Aufgrund des geringen Anteils von Hg-belasteten Haus- und Familiengärten auf belasteten Standorten ist davon auszugehen, dass auch die Tragung von allfälligen Ausfallkosten durch die Kantone nur zu marginalen Mehrkosten führen wird.

3. Auswirkungen auf die Wirtschaft

Da die Eigentümer ihre Haus- und Familiengartengrundstücke mit einer Hg-Belastung zwischen 2 und 5 mg/kg ohnehin dekontaminieren lassen werden, weil sie ansonsten eine Nutzungseinschränkung zu gewärtigen hätten, fallen gesamtwirtschaftlich keine Zusatzkosten an.

So kommt es vielmehr zu einer Umverteilung der Kosten von den Eigentümern der Haus- und Familiengärten zu den Verursachern der Belastung, was dem in der ganzen Umweltschutzgesetzgebung verankerten Verursacherprinzip entspricht. Aufgrund des geringen Anteils von Hg-belasteten Haus- und Familiengärten auf belasteten Standorten ist davon auszugehen, dass die Höhe dieser umverteilten Kosten marginal sein wird.

5/5 031/2005-02181/01/20/14/01/N283-0986