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Vernehmlassung 2015/102: Verordnung des UVEK zur Überprüfung des Reinigungseffekts von Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen bei Abwasserreinigungsanlagen · 2 Seiten
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Benzotriazol (CAS-Nr. 95-14-7);
Candesartan (CAS-Nr. 139481-59-7);
Irbesartan (CAS-Nr. 138402-11-6);
4-Methylbenzotriazol (CAS-Nr. 29878-31-7) und 5-Methylbenzotriazol (CAS-Nr. 136-85-62) als Gemisch.
Art. 3 Berechnung des Reinigungseffekts
1Die Berechnung des Reinigungseffekts hat aufgrund von mindestens sechs Substanzen zu erfolgen, dabei muss:
a. die Konzentration dieser Substanzen im zufliessenden Abwasser mindestens das 10-fache der Bestimmungsgrenze betragen; und
b. das Verhältnis der Substanzen der Kategorie 1 zu den Substanzen der Kategorie 2 zwei zu eins betragen.
2Sind bei den zu messenden Substanzen weniger als sechs Substanzen in einer Konzentration gemäss Absatz 1 Buchstabe a vorhanden, so legt die kantonale Behörde in Absprache mit dem Bundesamt für Umwelt soweit sinnvoll weitere Substanzen zur Berechnung des Reinigungseffekts fest.
3Massgebend für die Erzielung des geforderten Reinigungseffekts ist der Mittelwert aller zur Berechnung herangezogenen Substanzen.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
… Eidgenössisches Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation
Doris Leuthard