Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/102: Verordnung des UVEK zur Überprüfung des Reinigungseffekts von Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen bei Abwasserreinigungsanlagen · 4 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Umwelt BAFU

Abteilung Wasser

15. Februar 2016

Erläuternder Bericht zur Verordnung des UVEK Überprüfung des Reinigungseffekts von Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen bei Abwasserreinigungsanlagen

Referenz/Aktenzeichen: O434-3565

1. Einleitung und allgemeine Erläuterungen

Die Wasserqualität der Schweizer Gewässer hat sich in den letzten Jahrzehnten besonders im Hinblick auf die Belastung mit Nährstoffen kontinuierlich verbessert. Trotzdem belastet in dicht besiedelten Gebieten (z.B. im Mittelland) eine Vielzahl an täglich verwendeten Chemikalien (z.B. Biozide, Arzneimittelwirkstoffe, UV-Filter) die Gewässer. In Gewässern mit einem relativ hohen kommunalen Abwasseranteil kann ein breites Spektrum an Substanzen in vergleichsweise hoher Konzentration nachgewiesen werden. Viele dieser sogenannten organischen Spurenstoffe werden in zahlreichen Anwendungen in Privathaushalten, Industrie und Gewerbe verwendet und gelangen mit dem kommunalen Abwasser in Abwasserreinigungsanlagen (ARA), wo sie nur ungenügend eliminiert werden. Zum Schutz der Trinkwasserressourcen und der Tier- und Pflanzenwelt der Gewässer sollen bis 2040 gezielt ausgewählte ARA mit zusätzlichen Reinigungsstufen zur Elimination der organischen Spurenstoffe ausgerüstet werden. Dadurch wird in den Gebieten mit besonders belasteten Gewässern ein breites Spektrum an organischen Spurenstoffen aus dem kommunalen Abwasser entfernt. Das Parlament hat am 21. März 2014 eine gesamtschweizerische zweckgebundene Finanzierung für den Ausbau von ausgewählten ARA verabschiedet und das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) vom 24. Januar 1991 entsprechend geändert (13.059 – Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes „Verursachergerechte Finanzierung der Elimination von Spurenstoffen im Abwasser“ vom 26. Juni 2013).

Infolge der Änderung des GSchG wird am 1. Januar 2016 auch die Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) in Kraft treten. Neben anderen Anpassungen werden dort die zweckgebundene Finanzierung und die neuen Anforderungen an die Einleitung von kommunalem Abwasser in die Gewässer bezüglich organischer Spurenstoffe geregelt. Grundsätzlich werden Massnahmen bei folgenden ARA als sinnvoll erachtet: (1) bei den grössten ARA (Frachtreduktion, Oberliegerverantwortung), (2) bei grossen ARA im Einzugsgebiet von Seen (Schutz der Seen als wichtige Trinkwasserressourcen, Badegewässer, Fischfanggebiete), sowie (3) bei ARA, die in Fliessgewässer mit einem hohen Anteil an Abwasser einleiten (Schutz der Trinkwasserressourcen und Ökosysteme). Diese ARA müssen für organische Spurenstoffe einen Reinigungseffekt von 80% bezogen auf Rohabwasser erfüllen. Der Reinigungseffekt ist anhand ausgewählter Substanzen zu messen. Die Kompetenz, die Substanzen festzulegen und die Berechnung zu regeln, wurde vom Bundesrat an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) delegiert und bildet Gegenstand vorliegender departementaler Verordnung.