Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 98 Seiten
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und das Gebot der Wettbewerbsneutralität (Art. 94 Abs. 1 und 4 BV) verlangen ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Entsprechend sind bereits unter geltendem Recht Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs einer eingehenden vergaberechtlichen Ordnung unterstellt (3. Kapitel der VöB). Daran wird festgehalten, wobei diese Unterstellung nun stufengerecht im Gesetz erfolgt.
Art. 4 Auftraggeberin
Die subjektive Unterstellung erfolgt anhand der Legaldefinition der «Auftraggeberin». Im GPA 2012 ist die allgemeine Unterstellung für den Bund und die Kantone je unterschiedlich geregelt. Die kantonalen Beschaffungsbehörden sowie die Behörden auf Bezirks- und Gemeindeebene werden generell-abstrakt unterstellt.
Abs. 1
Massgebend für die Unterstellung der zentralen und dezentralen Verwaltungseinheiten des Bundes ist die indikative Liste in Annex 1 zum Anhang I (Schweiz) des GPA 2012, die sich an den Anhängen I und II der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV)27 orientiert. Während die Aufzählung der dem GPA 1994 unterstellten Verwaltungseinheiten abschliessend war28, lässt die exemplarische Liste im GPA 2012 Raum für Entwicklungen und Anpassungen. Unterstellt sind beispielsweise das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), das Schweizerische Heilmittelinstitut (swissmedic), die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA), die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV), aber auch die Eidgenössischen Technischen Hochschulen in Lausanne (EPFL) und Zürich (ETHZ), das Paul Scherrer Institut (PSI), Schweiz Tourismus (ST), die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV) und der Swiss Investment Fund for Emerging Markets (SIFEM AG). Binnenverweise, d. h. Verweise von einem landesrechtlichen Erlass auf einen anderen – wie vorliegend auf das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG)29 – sind immer gleitend. Da folglich für die Unterstellung jeweils die zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltende Fassung der RVOV zu beachten ist (Bst. a), werden auch Behörden und Verwaltungseinheiten erfasst, die bis oder erst nach Inkrafttreten des Gesetzes entstehen und deshalb vorher noch nicht im Anhang zur RVOV aufgeführt sind.
Das Gesetz gilt – vorbehältlich spezialgesetzlicher Regelungen – nicht nur für die zentralen und dezentralen Verwaltungseinheiten, sondern auch für die rechtsetzenden oder –anwendenden Behörden (Bst. b bis d). Die Ausnahme für Militärgerichte (Bst.
b) ergibt sich aus dem Umstand, dass diese Gerichte als militärische Formationen der Armee angehören und im Vergleich zu zivilen Gerichten nicht über feste Standorte und eine Verwaltung mit eigenem Einkauf verfügen, sondern ihre Leistungen über verschiedene Verwaltungseinheiten des Bundes beziehen. Dementsprechend sind andere, bereits unterstellte Vergabebehörden für die Beschaffungsbedürfnisse der Militärgerichte zuständig (z. B. die zentralen Beschaffungsstellen).
Obwohl keine entsprechende staatsvertragliche Pflicht besteht, sollen neu auch Empfänger und Empfängerinnen von Finanzhilfen des Bundes dem Bundesbeschaffungsrecht unterstellt werden (Bst. e). Diese werden jedoch nur zu öffentlichen Auftraggeberinnen gemäss VE-BöB, wenn sie Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen
27 SR 172.010.1
28 Vgl. BVGer B-6177/2008 vom 20. Oktober 2008, E. 3.
29 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997, SR 172.010.