Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 98 Seiten

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Abs. 1

Abs. 1 und 2 entsprechen weitgehend geltendem Recht und führen die Grundsätze von Art. 25 VöB und § 28 VRöB zusammen.

Zunächst sind die eingereichten Angebote auf die Einhaltung der Formvorschriften zu überprüfen (rechtzeitige Eingabe, Vollständigkeit, Unterschriften etc.). Danach sind die Angebote technisch und rechnerisch zu bereinigen und anhand der Eignungs- und Zuschlagskriterien zu prüfen. Anschliessend ist eine bereinigte Vergleichstabelle über die Angebote zu erstellen, welche die Grundlage für den Zuschlagsentscheid bilden soll.

Offensichtliche Rechenfehler sind von Amtes wegen zu korrigieren (Abs. 1). Dies bedeutet, dass solche Fehler einer Berücksichtigung des Angebots nicht entgegenstehen. Das korrigierte Angebot ist vielmehr in die Evaluation einzubeziehen. Der hier verwendete Begriff des «Rechenfehlers» entspricht dem zivilrechtlichen Begriff von Art. 24 Abs. 3 OR. Es handelt sich demnach um eine fehlerhaft durchgeführte arithmetische Operation mit im Angebot richtig aufgeführten Grössen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn beispielsweise für eine Materiallieferung von 1 000 m3 bei einem Preisangebot von 2 Franken/m3 schliesslich der Gesamtpreis mit 200 Franken anstatt 2 000 Franken berechnet wird. Ein solcher Fehler ist zu korrigieren und hindert die Verbindlichkeit des Angebotes nicht. Klar von offensichtlichen Rechenfehlern zu unterscheiden sind hingegen absichtliche oder versehentliche Kalkulationsfehler (z. B. Liefern und Einbringen einer bestimmten Betonqualität à 150 statt 250 Franken, weil die Transportkosten vergessen wurden) oder Fehler in der Preiserklärung der Anbieterin (z. B. Kantholz ab Sägewerk à 35 Franken pro m3 anstatt 350 Franken pro m3). In diesen Fällen ist eine Berichtigung unzulässig.

Die Prüfung und Bewertung der Angebote werden in der Praxis dokumentiert. Dies gebietet das Transparenzgebot und zeigt beispielsweise im Fall einer späteren Überprüfung auf, aus welchen Gründen es zum konkreten Zuschlag kam. Einzelheiten sind in der Verordnung geregelt.

Abs. 2

Die Offertbereinigung hat zum Ziel, die Vergleichbarkeit von Offerten insbesondere mit Blick auf diejenigen Angaben, die sich auf das Preis-Leistungs-Verhältnis beziehen, sicherzustellen. Sie ist grundsätzlich auf die Korrektur von unbeabsichtigten Fehlern begrenzt und darf nicht zur Änderung der Angebote oder Nachbesserung von Mängeln (mit Ausnahme von Rechnungsfehlern) führen.114

Es liegt im pflichtgemässen Ermessen der Auftraggeberin, ob und – vorbehältlich der Gleichbehandlung der Anbieterinnen – wie die Angebote bereinigt werden sollen. Falls es zwecks objektiver Vergleichbarkeit zu einer Angebotsbereinigung kommt, ist sowohl deren Ablauf als auch dessen Inhalt nachvollziehbar zu dokumentieren.

Abs. 3

Diese Bestimmung findet in Art. XV:6 GPA 2012 eine Grundlage und ist bereits unter dem geltenden Recht bekannt (Art. 25 Abs. 4 VöB). Sie ermächtigt die Auftraggeberin, im Falle ungewöhnlich niedriger Angebote bei der Anbieterin nachzufragen, ob die Teilnahmebedingungen und die Modalitäten der Auftragserfüllung richtig verstanden wurden. Kann die Anbieterin die Einhaltung dieser Bedingungen nicht oder nicht überzeugend garantieren und allfällige Zweifel an einer korrekten Auftragserfüllung

114 Vgl. BVGer B-2675/2012 vom 23. Juli 2012, E. 4.