Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 98 Seiten
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dass die Ausgestaltung des Beschaffungsrechts einen wichtigen Faktor für den Wirtschaftsstandort der Schweiz darstellt:
Die Angleichung des Beschaffungsrechts von Bund und Kantonen erhöht die Orientierungssicherheit bei den Anbieterinnen und kann bei den betroffenen Unternehmen zu einer Kostenreduktion führen, insbesondere bei der Informationsbeschaffung. Mit der unternehmensübergreifenden elektronischen Abwicklung des gesamten Beschaffungsablaufs – von der Bedarfsmeldung bis zur Fakturierung – sind ebenfalls betriebsinterne und volkswirtschaftliche Sparpotenziale verbunden.
Der rechtssichere Einsatz moderner Informationstechnologien im öffentlichen Beschaffungswesen trägt indirekt zur Technologieförderung bei.
Zu den Zwecken des BöB gehört die Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte (Präambel GPA 2012). Mit der Vorlage wird somit ein Fundament der Wirtschaftsordnung bekräftigt und aufgrund der gleichzeitigen Stärkung der Transparenz der Zugang zum öffentlichen Beschaffungsmarkt erleichtert und so ganz generell der Wettbewerb gefördert.
3.1.2 Auswirkungen auf die Umwelt
Die im GPA 2012 neu statuierte Berücksichtigung der Nachhaltigkeit, insbesondere in Bezug auf ihren ökologischen Aspekt, wurde in der Schweiz bereits im 2010 auf Verordnungsstufe eingeführt. Die konsequente und kontinuierliche Berücksichtigung von Umweltaspekten bei Beschaffungen kann langfristig einen Beitrag zum Schutz der Natur und der Umwelt leisten. Dies ist eine wichtige Voraussetzung, um den Wettbewerb auch künftig zu ermöglichen und spielen zu lassen, und kommt letztlich auch der Gesellschaft als Ganzes zugute.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft zur Legislaturplanung 2011-2015145 angekündigt sowie unter Ziel 2 der bundesrätlichen Ziele 2015 erwähnt.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Rechtsetzungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens leitet sich aus verschiedenen Bestimmungen der Bundesverfassung ab: Formale Verfassungsgrundlage ist Art. 173 Abs. 2 BV. Die Kompetenz zum Erlass von die Bundesbehörden und öffentliche Unternehmungen bindenden Vorschriften ergibt sich aus der Organisationskompetenz (Art. 164 Abs. 1 Bst. g BV). In Einzelfragen existiert zudem eine explizit geregelte Bundeskompetenz (Art. 65 BV betreffend Führung einer gesamtschweizerischen Beschaffungsstatistik sowie Art. 63 Abs. 1 BV betreffend Berufsbildung).
145 BBl 2012 607