Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 98 Seiten

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Das Bundesgesetz über den Binnenmarkt enthält in Art. 5 BGBM bestimmte Mindestanforderungen an die öffentliche Beschaffung der Kantone und Gemeinden. Gemäss dieser Bestimmung müssen umfangreiche öffentliche Aufträge öffentlich ausgeschrieben werden und es sind die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz einzuhalten. Mit dieser Bestimmung wird gewährleistet, dass ausserkantonale Anbieterinnen einen gleichberechtigten Zugang zu den kantonalen und kommunalen Beschaffungsmärkten haben. Zudem enthält das Binnenmarktgesetz in Art. 9 Abs. 1 und 2 BGBM eine Rechtsschutzgarantie und die WEKO ist generell zuständig für die Überwachung der Einhaltung des BGBM durch Bund, Kantone und Gemeinden. Die WEKO kann Beschwerde gegen binnenmarktrechtswidrige Verfügungen erheben, Gutachten erstatten und Empfehlungen abgeben und sie kann vor Bundesgericht angehört werden.

Die materiellen Mindeststandards von Art. 5 BGBM werden bereits durch die revidierte IVöB (IVöB 2015) gewährleistet. Aus diesem Grund können die binnenmarktrechtlichen Mindeststandards im Bereich der öffentlichen Beschaffung in Bezug auf diejenigen Kantone, die der IVöB 2015 beitreten, im BGBM aufgehoben werden. Für Kantone, die nicht Mitglied der IVöB 2015 sind, gelten die binnenmarktrechtlichen Mindeststandards im Bereich der öffentlichen Beschaffung weiter (Art. 5 BGBM).

Der Rechtsschutz im Bereich der öffentlichen Beschaffung besteht in Kantonen, die der IVöB 2015 beitreten, einheitlich ab einem Auftragswert von 150 000 Franken. Der binnenmarktrechtliche Rechtsschutz im Bereich der öffentlichen Beschaffung (Art. 9 Abs. 2 BGBM) wird deshalb für Konkordatskantone aufgehoben. Für die übrigen Kantone gilt der heutige binnenmarktrechtliche Rechtsschutz vorbehältlich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin für alle öffentlichen Beschaffungen, unabhängig vom Auftragswert (Art. 9 Abs. 2 BGBM).

Die binnenmarktrechtliche Aufsichtsfunktion der WEKO im Bereich der kantonalen und kommunalen Beschaffung wird beibehalten. Zur Gewährleistung des funktionierenden Binnenmarkts soll die WEKO auch im Bereich der kantonalen und kommunalen Beschaffung weiterhin Empfehlungen und Gutachten erstatten, vor Bundesgericht angehört werden sowie Beschwerde führen können. Nachdem die binnenmarktrechtlichen Mindeststandards im Bereich der öffentlichen Beschaffung im BGBM aufgehoben (Art. 5 BGBM) und ausschliesslich in der IVöB 2015 verankert werden, sind die genannten Aufsichtsinstrumente der WEKO für diejenigen Kantone, die der IVöB 2015 beitreten, auf die Überwachung der Einhaltung der IVöB 2015 zu übertragen. Zu diesem Zweck wird in Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 2bis und Art. 10 Abs. 1 BGBM neu auf die IVöB 2015 verwiesen.

Vernehmlassung zum VE-BöB und Vernehmlassung zum Entwurf der revidierten IVöB (E-IVöB)

Wie zwischen Bund und Kantonen vereinbart, wird die Vernehmlassung zum VE-BöB – aufgrund der Ergebnisse der erfolgreichen Harmonisierung der Beschaffungserlasse im Rahmen der Arbeitsgruppe AURORA – mit grundsätzlich der gleichen Vorlage durchgeführt, welche die Kantone in die Vernehmlassung geschickt haben. Mit Bezug auf das Behördenbeschwerderecht der WEKO enthält der vorliegende Vorentwurf des Bundes entsprechend dem Entscheid des Bundesrates indessen eine Abweichung gegenüber der Vernehmlassung der Kantone zum E-IVöB.

In der Vernehmlassung zum E-IVöB wurde eine Regelung des Behördenbeschwerderechts in der IVöB (und nicht im BGBM) unterbreitet, und zwar mit zwei Varianten: