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Vernehmlassung 2015/121: Pa. Iv. 12.470 «Bessere Unterstützung für schwerkranke oder schwerbehinderte Kinder, die zu Hause gepflegt werden» · 2 Seiten
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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung Vorentwurf (IVG)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und
Gesundheit des Nationalrates vom [Datum des Entscheids der Kommission]1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19593 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 42ter, Absatz 3
3Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten.
Minderheit (Schmid-Federer, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Fridez, Gilli, Heim, Humbel, Lohr, Schenker Silvia, Steiert, van Singer)
3… von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 80 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 60 Prozent des Höchstbetrages …
1BBl 2016 ...
2BBl 2016 ...
3 SR 831.20
2002–......