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Vernehmlassung 2015/121: Pa. Iv. 12.470 «Bessere Unterstützung für schwerkranke oder schwerbehinderte Kinder, die zu Hause gepflegt werden» · 2 Seiten
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Art. 42sexies, Absatz 1, Buchstabe a
1Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
a. der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42–42ter, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Artikel 42terAbsatz 3;
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.