Vorlage

Vernehmlassung 2015/13: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) - Arbeitszeiterfassung

Fedlex · Vorlage · Seite 1

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung 1 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 73a Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung

(Art. 46 ArG)

1Die Sozialpartner können in einem Gesamtarbeitsvertrag vorsehen, dass in den Verzeichnissen und Unterlagen die Angaben nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c–e und h nicht enthalten sein müssen, sofern die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen:

a. bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten grösstenteils selber festsetzen können;

b. über ein Bruttojahreseinkommen, einschliesslich Boni, von mehr als 120 000 Franken verfügen; und

c. schriftlich individuell vereinbart haben, dass sie auf die Arbeitszeiterfassung verzichten.

2Die Höhe des Betrags nach Absatz 1 Buchstabe b wird an die Entwicklung des Höchstbetrags des versicherten Verdiensts nach dem UVG angepasst.

3Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin und der Arbeitgeber können die Vereinbarung nach Absatz 1 Buchstabe c jährlich widerrufen.

4Der Gesamtarbeitsvertrag muss von der Mehrheit der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen der Branche oder des Betriebs unterzeichnet sein und muss Folgendes vorsehen:

a. besondere Massnahmen für den Gesundheitsschutz und die Einhaltung der gesetzlich festgeschriebenen Pausen;

b. die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bezeichnung einer internen Anlaufstelle für Fragen zu den Arbeitszeiten.

5Der Arbeitgeber hat den Gesamtarbeitsvertrag und die individuellen Verzichtsvereinbarungen sowie ein Verzeichnis der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet haben, mit der Angabe ihrer Bruttojahreseinkommen den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten.

Art. 73b Vereinfachte Arbeitszeiterfassung

(Art. 46 ArG)

1Die Arbeitnehmervertretung einer Branche oder eines Betriebs kann mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ihre Arbeitszeiten weitgehend selber festsetzen können, einzig die geleistete tägliche Arbeitszeit erfasst werden muss.

2Die Vereinbarung muss Folgendes festlegen:

a. die Arbeitnehmerkategorien, für welche die vereinfachte Arbeitszeiterfassung gilt;

b. besondere Bestimmungen zur Einhaltung der Arbeitszeit- und Ruhezeitbestimmungen;

c. ein paritätisches Verfahren, mit dem die Einhaltung der Vereinbarung überprüft wird.

3Den betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen steht es frei, trotz Vorliegens einer Vereinbarung die Angaben nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c–e aufzuzeichnen. Der Arbeitgeber hat dafür ein geeignetes Instrument zur Verfügung zu stellen.

II

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 822.111

2015–......