Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/13: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) - Arbeitszeiterfassung · 6 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Arbeitsbedingungen
Arbeitnehmerschutz
April 2015
Erläuternder Bericht
Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz
(ArGV 1) – Arbeitszeiterfassung
(Neue Artikel 73a und 73b ArGV 1: Neue Modalitäten
der Arbeitszeiterfassung)
1 Ausgangslage
Artikel 46 des Arbeitsgesetzes (ArG) verpflichtet den Arbeitgeber, alle Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug des Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten. Gemäss Artikel 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) müssen daraus namentlich Dauer und Lage der geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit) und der Pausen von einer halben Stunde und mehr ersichtlich sein.
In den letzten Jahren hat die Diskrepanz zwischen der Verpflichtung zur systematischen Arbeitszeiterfassung gemäss den gesetzlichen Vorgaben und der Realität des Arbeitsalltags gewisser Personalkategorien zugenommen. Diese Diskrepanz betrifft in erster Linie Arbeitnehmende in leitenden Positionen sowie Personen mit erhöhter Autonomie in besonderen Funktionen. Die Entwicklung ist auf veränderte Arbeitsinhalte der modernen Arbeitswelt zurückzuführen, die vermehrt ausserhalb von Bürogebäuden und festen Bürozeiten stattfindet, damit einen Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zur stärkeren Nutzung des inländischen Fachkräftepotentials leistet und im Dienstleistungssektor besonders stark ausgeprägt ist. Daher werden seit mehreren Jahren Gespräche zwischen den Sozialpartnern geführt, in der Absicht, die Modalitäten der Arbeitszeiterfassung flexibler auszugestalten.
Eine erste Revisionsvorlage wurde Ende 2012 in Vernehmlassung gegeben. Der Vorschlag stiess aber nicht auf genügend Akzeptanz bei den massgeblichen Akteuren und wurde deshalb fallengelassen. Das SECO wurde beauftragt, eine neue Revisionsvorlage zu unterbreiten und in der Zwischenzeit für einen pragmatischen Vollzug zu sorgen. Der vorliegende Revisionsvorschlag wurde in Mitwirkung der Dachverbände der Sozialpartner erarbeitet.
520/2012/00456 \ COO.2101.104.5.3326656