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Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 4 Seiten
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ten Person während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a) vergütet. …
Minderheit (Cassis, Bortoluzzi, de Courten, Moret, Stolz)
2 Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, die sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital nach Konsultation der zuständigen Pflegefachpersonen ärztlich angeordnet werden, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton der versicherten Person während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a) vergütet. …
Art. 33 Abs. 1bis
1bis Er bezeichnet die Leistungen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden oder an die die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Artikel 25a Absatz 1 einen Beitrag leistet, wenn diese Leistungen :
a. von Pflegefachpersonen auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden;
b. von Pflegefachpersonen ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden;
c. gemeinsam von einem Arzt oder einer Ärztin und einer Pflegefachperson angeordnet werden.
Minderheit (Cassis, Bortoluzzi, de Courten, Moret, Stolz)
c. Streichen
Art. 35 Abs. 2 Bst. dbis
2 Leistungserbringer sind:
dbis. Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen;
Minderheit (Bortoluzzi, de Courten, Parmelin)
Art. 40a Pflegefachpersonen
1 Der Bundesrat regelt die Zulassung der Pflegefachpersonen, unter Vorbehalt von Absatz 2.
2 Die Zulassung der Pflegefachpersonen hängt insbesondere vom Abschluss eines Zulassungsvertrages mit einem oder mehreren Versicherern ab. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.