Vorlage

Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 4 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Art. 55a Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 und 4

1 Der Bundesrat kann die Zulassung von folgenden Personen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von einem Bedürfnis abhängig machen:

c. Pflegefachpersonen, unabhängig davon, ob sie nun ihre Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausüben;

d. Pflegefachpersonen, die ihre Tätigkeit in einer Organisation nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe dbis oder im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 ausüben.

2 Kein Bedürfnisnachweis ist erforderlich für Ärztinnen und Ärzte, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben.

4Betrifft nur den französischen Text.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Der Bundesrat erstattet dem Parlament spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom… einen Bericht nach Artikel 32 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, insbesondere über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Gesetzesänderung, und zwar im Vergleich zu den sechs Jahren vor deren Inkrafttreten. Der Bundesrat unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge für mögliche Verbesserungen.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.