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Vernehmlassung 2015/17: Änderung der Energieverordnung und der Stromversorgungsverordnung · 2 Seiten
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734.71 Stromversorgungsverordnung (StromVV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 23 Abs. 5
5Die Bilanzgruppen sind verpflichtet, der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien für Elektrizität, die nach Artikel 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 19982 abgenommen wird, den Marktpreis nach Artikel 3bbisAbsatz 2 der Energieverordnung vom 7. Dezember 19983 zu vergüten.
Art. 24 Abs. 5 und 6
5Die Bilanzgruppen sind verpflichtet, die Elektrizität der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien gemäss Fahrplan anteilsmässig entsprechend der bezogenen elektrischen Energie von ihnen zugeordneten Endverbrauchern abzunehmen und der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien den Marktpreis nach Artikel 3bbisAbsatz 2 der Energieverordnung vom 7. Dezember 19984 zu vergüten. Bei einer neu gegründeten Bilanzgruppe wird die bezogene elektrische Energie der Endverbraucher geschätzt.
6Der Verantwortliche der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien fordert die Differenz zwischen den Einspeisevergütungen nach Artikel 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 und dem Marktpreis nach Artikel 3bbisAbsatz 2 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998, die Kosten für die Ausgleichsenergie seiner Bilanzgruppe und seine Vollzugskosten bei der nationalen Netzgesellschaft ein.
Art. 26 Abs. 1bis
1bisBeschafft sie Regelenergie von Produzenten, deren Anlagen Elektrizität gestützt auf Art. 7 oder 7a EnG einspeisen, wird der Teil der Elektrizität, der als Regelenergie an die nationale Netzgesellschaft verkauft wird, nicht gestützt auf Art. 7 oder 7a EnG vergütet.
AS 2008 1223