Vorlage

Vernehmlassung 2015/17: Änderung der Energieverordnung und der Stromversorgungsverordnung · 7 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

Energieverordnung (EnV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 3a Abs. 1 Bst. b und Abs. 2

1Als erheblich erweitert oder erneuert gelten Anlagen, bei denen:

b. nach Abzug der durch behördliche Auflagen bedingten Produktionseinschränkungen mindestens gleich viel Elektrizität wie im Durchschnitt der letzten fünf vollen Betriebsjahre vor dem 1. Januar 2015 erzeugt wird; und

2Ebenfalls als erheblich erweitert oder erneuert gelten Anlagen, bei denen die Elektrizitätserzeugung oder der Stromnutzungsgrad gegenüber dem Durchschnitt der letzten fünf vollen Betriebsjahre vor dem 1. Januar 2015 gemäss den Anforderungen nach den Anhängen 1.1–1.5 gesteigert wird. Das UVEK kann den für den Vergleichszeitraum relevanten Stichtag in den Anhängen neu festlegen.

Art. 3iterAbs. 2

2Wer sie nicht einhält, bekommt einstweilen keine Vergütung mehr. Die Anlage wird für die betreffende Beurteilungsperiode rückwirkend auf den jeweiligen Marktpreis (Art. 3bbisAbs. 2) gesetzt. Die zu viel erhaltene Vergütung ist zurückzuerstatten.

Art. 3p Abs. 2

2Die nationale Netzgesellschaft meldet den Netzbetreibern die Umstände, die für die Abnahme der Elektrizität und deren Vergütung massgebend sind.

Art. 3q Bst. b

Die nationale Netzgesellschaft hat dem BFE vierteljährlich Bericht zu erstatten über:

b. die Daten nach Artikel 3p Absatz 1;

AS 1999 207

1 SR 730.01