Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/27: Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 4 Seiten

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1. Ausgangslage

1.1 Abhängigkeit des minimal versicherten Verdienstes in der freiwilligen Unfallversicherung

vom Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nach UVG

In der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienmitglieder können sich freiwillig nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichern (Art. 4 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat ordnet namentlich den Beitritt und die Prämienbemessung (Art. 5 Abs. 2 UVG). Artikel 138 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) regelt die Grundlage für die Bemessung der Prämien und Geldleistungen und lautet heute wie folgt:

„Die Prämien und Geldleistungen werden im Rahmen von Artikel 22 Absatz 1 nach dem versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Verdienst darf bei Selbstständigerwerbenden nicht weniger als die Hälfte und bei Familiengliedern nicht weniger als ein Drittel des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes betragen.“

Diese Mindestgrenze des versicherten Verdienstes wurde eingeführt, weil auch bei kleinen Verdiensten hohe Kosten der ärztlichen Behandlung und Krankenpflege anfallen. Um bezogen auf geringe Einkommen nicht eine unverhältnismässig hohe Prämie erheben zu müssen, ist ein Mindestwert des versicherten Verdienstes definiert worden, damit sich die Prämienbelastung auf ein vertretbares Mass beschränken lässt.

Am 5. November 2014 hat der Bundesrat beschlossen, den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der Unfallversicherung per 1. Januar 2016 von 126‘000 Franken auf 148‘200 Franken zu erhöhen. Diese Anpassung hat zur Folge, dass sich auch das Minimum des versicherten Verdienstes in der freiwilligen Versicherung ändert. Wird an den bestehenden Quoten der Hälfte bzw. einem Drittel vom Höchstbetrag des versicherten Verdienstes festgehalten, so erhöht sich der minimal versicherte Verdienst für Selbstständigerwerbende von 63‘000 Franken auf 74‘100 Franken, für mitarbeitende Familienglieder von 42‘000 Franken auf 49‘400 Franken.

1.2 Konsequenzen des Anpassungsautomatismus von Artikel 138 UVV

Die Einkommen haben sich in den letzten zehn Jahren nicht für alle Einkommensklassen gleichmässig entwickelt. Aus der Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2012 (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2013) geht hervor, dass die Löhne im 10%-Perzentil zwischen 2002 und 2012 um 9,5 Prozent gestiegen sind, während die Löhne im 90%-Perzentil um 22,5 Prozent zugenommen haben. Mit andern Worten sind die tiefen Einkommen nur schwach gestiegen. Daneben zeigen sich auch regionale, branchen- und geschlechterspezifische Unterschiede.

Die Einkommenssituation von Selbstständigerwerbenden unterscheidet sich von derjenigen der unselbständigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die AHV-Einkommensstatistik zeigt, dass mehr als 60 Prozent der Selbstständigerwerbenden ein Einkommen aufweisen, welches unter dem aktuell versicherbaren Minimum von 63‘000 Franken liegt (AHV-Einkommensstatistik 2014 für 2009). Für viele stellt deshalb bereits das bestehende versicherbare Minimum einen relativ hohen Wert dar. Eine deutliche Anhebung des Schwellenwertes würde dazu führen, dass sich weniger Personen in der freiwilligen Versicherung nach UVG versichern lassen könnten oder aber zur Finanzierung einer Überversicherung gezwungen würden, indem sie höhere Prämien für ein Einkommen bezahlen müssten, das sie effektiv nicht erreichen. Die Rechtsprechung lässt dies mit Rücksicht auf die üblichen Schwankungen beim Verdienst von Selbstständigerwerbenden in einer gewissen Bandbreite zu.