Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/27: Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 4 Seiten
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Besonders Einzelunternehmer und deren Familienglieder aus Berufsgruppen oder Regionen mit tieferen Einkommen hätten Mühe, die durch eine Erhöhung der Eintrittsschwelle resultierende Prämienerhöhung zu tragen. Sofern sie hierzu nicht bereit und in der Lage sein sollten, würden sie den bisherigen Versicherungsschutz nach UVG verlieren. Auch die überwiegend von Frauen besetzten Berufszweige (mit typischerweise tiefen Einkommen) würden zusätzlich belastet. Junge Selbstständigerwerbende, deren Fokus beim Aufbau ihres Geschäfts liegt, würden ebenfalls überproportional belastet. Allenfalls müsste ein Wechsel in eine Unfallversicherung nach VVG mit wesentlich geringerem Leistungsumfang ins Auge gefasst werden.
Um diese Konsequenzen zu vermeiden und den Versicherungsschutz nach UVG in der freiwilligen Versicherung auf dem heutigen Stand erhalten zu können, muss der in Artikel 138 UVV verankerte Anpassungsmodus des minimal versicherten Verdienstes abgeändert werden.
2. Neuer Anpassungsmodus des minimal versicherten Verdienstes in der freiwilligen Versicherung
Die Minima müssen auf einem gewissen Niveau gehalten werden, damit auch die Heilungskosten finanziert werden können, die in keiner Abhängigkeit zum versicherten Verdienst stehen. Bei einer Reduktion der Schwellenwerte müsste mit einer erheblichen Erhöhung der Prämien im Verhältnis zum Lohn gerechnet werden, damit sich die Kosten decken lassen. Andererseits dürfte es bei einer Anhebung der Schwellenwerte insbesondere für Berufsgruppen mit tieferen Einkommen schwierig werden, sich einen adäquaten Versicherungsschutz leisten zu können.
Damit die freiwillige Versicherung trotz der per 1. Januar 2016 beschlossenen Erhöhung des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes im bisherigen Rahmen weitergeführt werden kann, sollen die Schwellenwerte für die Selbstständigerwerbenden neu mit einer Quote von 45 Prozent und für die mitarbeitenden Familienmitglieder mit einer Quote von 30 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes definiert werden. Bei einem höchstversicherten Verdienst per 1. Januar 2016 von 148‘200 Franken entspricht dies neuen Minima von 66‘690 bzw. 44‘460 Franken. Diese liegen nur geringfügig über den aktuell gültigen Werten von 63‘000 bzw. 42‘000 Franken. Damit lässt sich die befürchtete Verunmöglichung eines Versicherungsschutzes nach UVG bzw. der Zwang zu einer Überversicherung wegen Nichterreichens des vorausgesetzten Einkommens verhindern. Die neu definierten Prozentanteile werden auch bei künftigen Anpassungen des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes zu adäquaten Schwellenwerten in der freiwilligen Versicherung führen.
3. Verordnungsanpassung
Gestützt auf die vorgesehene Anpassung des minimal versicherten Verdienstes in der freiwilligen Unfallversicherung wird Artikel 138 UVV wie folgt geändert:
„Die Prämien und Geldleistungen werden im Rahmen von Artikel 22 Absatz 1 nach dem versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Verdienst darf bei Selbstständigerwerbenden nicht weniger als 45 Prozent und bei Familiengliedern nicht weniger als 30 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes betragen.“
4. Inkraftsetzung
Die Anpassung des minimal versicherten Verdienstes in der freiwilligen Versicherung soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.