Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/3: Änderung der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) · 8 Seiten

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4.2.2 Bemerkungen der Angehörten

AG, AR, NE, SG, SH, SO, ZG, ZH, LU, KMU Forum, Holzbau Schweiz, Lignum sind vorbehaltlos einverstanden.

UR, FR, KIGA BL, VS, IVA, VSAA, SGV, bauenschweiz: Schlagen eine Präzisierung von Absatz 5 vor:

„Bis zum ersten nächstliegenden Ausgang an einen sicheren Ort im Freien oder in eine Treppenanlage darf jeder Punkt eines Raumes maximal 35 m entfernt sein. Sofern die Raumausgänge nicht direkt ins Freie oder in eine Treppenanlage führen, so ist als Verbindung ein Korridor notwendig und darf die gesamte Fluchtweglänge 50 m nicht übersteigen.“

KIGA BL begründet diese Neuformulierung mit einem Widerspruch zwischen Artikel 7 Absatz 3 und 5. Die Fluchtweglänge dürfe nur bei zwei unabhängigen Ausgängen oder Treppenhäusern 50 m betragen.

BE, GL, OW, TG, VD, BPUK schlagen folgende Änderung vor:

„Bis zum ersten nächstliegenden Ausgang an einen sicheren Ort im Freien oder in eine Treppenanlage darf jeder Punkt eines Raumes maximal 35 m entfernt sein. Sofern die Raumausgänge nicht direkt ins Freie oder in eine Treppenanlage führen, so ist als Verbindung ein Korridor notwendig. und darf die gesamte Fluchtweglänge 50 m nicht übersteigen.“

Eine ähnliche Änderung schlägt AI vor:

„Vom nächstliegenden Ausgang an einen sicheren Ort im Freien oder in eine Treppenanlage darf jeder Punkt eines Raumes maximal 35 m entfernt sein. Sofern die Raumausgänge nicht direkt ins Freie oder in eine Treppenanlage führen, so ist als Verbindung ein Korridor notwendig. und darf die gesamte Fluchtweglänge 50 m nicht übersteigen.“

SZ, TG, BPUK sind der Ansicht, dass gemäss ArG die Flucht über einen angrenzendem Raum / Kombizone nicht zulässig sei.

Um Fehlinterpretationen vorzubeugen, schlägt SZ folgende Präzisierung vor:

„Bis zum ersten nächstliegenden Ausgang an einen sicheren Ort im Freien oder in eine Treppenanlage darf jeder Punkt eines Raumes maximal 35 m entfernt sein. Sofern die Raumausgänge nicht direkt ins Freie oder in eine Treppenanlage führen, so ist als Verbindung ein Korridor notwendig. und darf die gesamte Fluchtweglänge 50 m nicht übersteigen. Innerhalb der Nutzungseinheit darf der Fluchtweg über maximal einen angrenzenden Raum (z.B. Kombizonen) zu einem horizontalen oder vertikalen Fluchtweg führen.“

AR, TI und KIGA BL verlangen eine präzise Aufarbeitung Artikel 8 Absatz 5 in der Wegleitung.

FR, GE, GL, GR, JU, TG verlangen eine Kann-Formulierung von Artikel 8 Absatz 7:

„Erfordern besondere Gefährdungen zusätzliche Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden, kann die zuständige Behörde eine grössere Anzahl von Fluchtwegen oder eine Verkürzung von Fluchtweglängen vorschlagen.“

GE: Die vorgeschlagene Formulierung sei problematisch, weil sie die zusätzlichen

Massnahmen auf die Fluchtwege und die Fluchtweglängen beschränkt. Weiter verschiebt sich die Verantwortung vom Arbeitgeber auf die Vollzugsorgane. Diese Formulierung birgt auch die Gefahr, dass im Falle ungenügend verfügter zusätzlicher Massnahmen gegen den Staat Verantwortlichkeitsklagen erhoben werden.

Swico fordert eine restriktive Anwendung der zusätzlichen Massnahmen.

TI, GE, SG verlangen eine präzise Aufarbeitung von Artikel 8 Absatz 7 in der Wegleitung.

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