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Vernehmlassung 2015/33: Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) · 4 Seiten

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Art. 13g Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber informieren ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis spätestens ein Jahr nach dem Empfang des Kontrollberichts über das Ergebnis der Kontrolle.

Art. 17a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

1Der Bundesrat legt fest, wann die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die erste Lohnanalyse durchgeführt haben müssen.

2Er kann den Zeitpunkt nach Unternehmensgrösse unterschiedlich festlegen.

II

Das Obligationenrecht vom 30. März 19117 wird wie folgt geändert:

Art. 663cbis

Lohngleichheit Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, informieren im Anhang zur Bilanz über das Ergebnis der Kontrolle der Lohnanalyse gemäss Artikel 13c des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 19958.

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

7SR 220

8 SR 151.1