Vorlage

Vernehmlassung 2015/33: Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) · 4 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Art. 13c Kontrolle der Lohnanalyse

1Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die dem Obligationenrecht4 unterstehen, lassen ihre Lohnanalyse von einer externen Kontrollstelle überprüfen.

2Diese überprüft, ob die Lohnanalyse korrekt durchgeführt wurde.

Art. 13d Externe Kontrollstellen

1Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können wahlweise ein Revisionsunternehmen mit einer Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20055 oder anerkannte Selbstregulierungsorganisationen mit der Kontrolle der Lohnanalyse beauftragen. Möglich ist auch das Verfahren nach Artikel 13f.

2Als Selbstregulierungsorganisation anerkennt die zuständige Behörde Organisationen, die über ein Reglement verfügen, das sicherstellt, dass die mit der Kontrolle betrauten Personen und Organe:

a. Gewähr für eine einwandfreie Kontrolltätigkeit bieten, und

b. von der Führung der zu kontrollierenden Unternehmen unabhängig sind.

Art. 13e Kontrollbericht

Die Kontrollstellen erstellen einen Bericht über die Durchführung der Lohnanalyse zuhanden der Führung des kontrollierten Unternehmens.

Variante:

Art. 13ebisMeldung und Veröffentlichung von Pflichtverletzungen

1Wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber innert der vorgeschriebenen Frist keine Lohnanalyse durchgeführt hat oder deren Durchführung nicht hat kontrollieren lassen, meldet die Kontrollstelle dies der zuständigen Behörde.

2Die zuständige Behörde trägt die gemeldeten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in eine öffentlich zugängliche Liste ein. Sie kann auch andere Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die ihre Pflichten gemäss den Artikeln 13a und 13c nicht erfüllt haben, in diese Liste eintragen.

Art. 13f Einbezug von Organisationen

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können für die Lohnanalyse und deren Kontrolle eine Organisation gemäss Artikel 7 oder eine Arbeitnehmervertretung gemäss dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 19936 beiziehen.

4SR 220

5 SR 221.302

6 SR 822.14