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Vernehmlassung 2015/36: Revision der Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren · 2 Seiten

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Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren

Änderung vom…

Der Schweizerische Bundesrat

beschliesst:

I

Die Verordnung vom 23. Dezember 1971 über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren wird wie folgt geändert:

Art. 1 Uhrenbegriff

1Als Uhren gelten

a. Zeitmessinstrumente, die zum Tragen am Handgelenk bestimmt sind;

b. Zeitmessinstrumente, deren Hauptfunktion der Zeitmessung dient und deren Werk:

1. in der Breite, Länge oder im Durchmesser 60 mm, oder

2. in der Dicke 14 mm, gemessen mit Boden und Brücke, nicht überschreitet.

2Bei der Bestimmung der Breite, der Länge oder des Durchmessers werden nur die technisch erforderlichen Masse in Betracht gezogen.

3Das Armband wird bei der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung nicht berücksichtigt.

Art. 1a lit. d und e

Eine Uhr ist als Schweizer Uhr anzusehen, wenn:

d. ihre wesentlichen Eigenschaften aus Aktivitäten resultieren, die in der Schweiz vorgenommen werden, insbesondere die technische Entwicklung:

1. für mechanische Uhren mindestens die mechanische Konstruktion und der Prototypenbau,

2. für nicht-ausschliesslich mechanische Uhren mindestens die mechanische Konstruktion, die Konzeption der gedruckten Schaltungen, die Konzeption der Anzeige, die Konzeption der Software und der Prototypenbau, und

e. mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen.

Art. 2 Sachüberschrift (betrifft nur den italienischen Text), Abs. 1 lit. bbisund bter, Abs. 2 lit. a, abis, aterund c und Abs. 3

1Ein Uhrwerk ist als schweizerisch anzusehen, wenn:

bbis. seine wesentlichen Eigenschaften aus Aktivitäten resultieren, die in der Schweiz vorgenommen werden, insbesondere die technische Entwicklung:

1. für mechanische Uhrwerke mindestens die mechanische Konstruktion und der Prototypenbau,

2. für nicht-ausschliesslich mechanische Uhrwerke mindestens die mechanische Konstruktion, die Konzeption der gedruckten Schaltungen, die Konzeption der Anzeige, die Konzeption der Software und der Prototypenbau,

bter. mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen, und

2Bei der Berechnung des Wertanteils der Bestandteile schweizerischer Fabrikation gemäss Absatz 1 Buchstabe c gelten folgende Regeln:

a. aufgehoben.

abis. die Kosten des Zifferblattes werden berücksichtigt, wenn:

1. es eine elektronische Funktion erfüllt, und

2. es dazu dient, Uhren mit elektro-optischer Anzeige oder Solarmodul auszurüsten.

ater. die Kosten für die integrierten Schaltungen, die Elektronik-Module, die Energieaufnahmemodule, die elektro-optischen Anzeigemodule und das Regulierorgan (Quartz) sind zu berücksichtigen, auch wenn sie in der Schweiz nicht in genügender Menge verfügbar sind.

c. die mitberücksichtigten Kosten des Zusammensetzens dürfen den Wert der als gleichwertig anerkannten ausländischen Bestandteile, die im betroffenen Schweizer Uhrwerk eingebaut sind, nicht überschreiten.

3Die Bestimmungen des Ergänzenden Abkommens zum «Abkommen betreffend die Erzeugnisse der Uhrenindustrie zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten» vom 20. Juli 19722 bleiben vorbehalten.

1 SR 232.119

2 SR 0.632.290.131

2015–......