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Vernehmlassung 2015/36: Revision der Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren · 2 Seiten

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Art. 2a Definition des Schweizerischen Bestandteils

Als schweizerische Bestandteile anzusehen sind Bestandteile, die:

a. durch den Hersteller in der Schweiz kontrolliert worden sind, und

b. mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen.

Art. 2b Definition des Zusammensetzens in der Schweiz

1Als Zusammensetzen des Uhrwerks im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a gilt das Zusammensetzen aller Bestandteile, ohne dass diese Gegenstand einer Vormontage gebildet haben.

2Ungeachtet von Absatz 1 gelten im Ausland vorgenommene Vormontagen in folgendem Umfang dennoch als zulässig:

a. für ausschliesslich mechanische Uhrwerke:

ein Räderwerkdrehteil.

b. für nicht ausschliesslich mechanische Uhrwerke:

1. ein Elektronikmodul,

2. ein Elektro-optisches Anzeigemodul,

3. ein Energieaufnahmemodul,

4. ein Regulierorgan (Quartz),

5. ein Räderwerkdrehteil,

6. ein Motor, Rotor und Spuhle beinhaltend.

Art. 2c Herstellungskosten

Von der Berechnung der Herstellungskosten sind ausgeschlossen:

a. Kosten für Naturprodukte, die wegen natürlicher Gegebenheiten nicht in der Schweiz produziert werden können;

b. Kosten für Materialien, die aus objektiven Gründen in der Schweiz nicht in genügender Menge verfügbar sind;

c. Verpackungskosten;

d. Transportkosten;

e. die Kosten für den Vertrieb der Ware, wie die Kosten für Marketing und für Kundenservice;

f. die Kosten für die Batterie.

Art. 3, Titel und Absatz 1 Voraussetzungen für die Benützung des Schweizer Namens und des Schweizerkreuzes

1Der Name «Schweiz», Bezeichnungen wie «schweizerisch», «Schweizer Produkt», «in der Schweiz hergestellt», «Schweizer Qualität» oder andere den Schweizer Namen enthaltende oder mit diesem verwechselbare Bezeichnungen sowie das Schweizerkreuz oder damit verwechselbare Zeichen dürfen nur für Schweizer Uhren und Uhrwerke benützt werden.

Art. 4, Absatz 1

1Als schweizerisch gilt ein Uhrengehäuse, an dem in der Schweiz mindestens ein wesentlicher Fabrikationsvorgang (nämlich das Ausstanzen, das Bearbeiten oder das Polieren) ausgeführt worden ist, das in der Schweiz zusammengesetzt und kontrolliert worden ist und dessen Herstellungskosten zu mindestens 60 Prozent in der Schweiz angefallen sind.

Art. 9

1Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 1a Buchstabe d, 2 Abs. 1 Buchstabe bbisund Abs. 2 Buchstabe ateram … in Kraft.

2Die Artikel 1a Buchstabe d, 2 Abs. 1 Buchstabe bbisund Abs. 2 Buchstabe atertreten am 1. Januar 2019 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova