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Vernehmlassung 2015/4: Totalrevision der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren · 2 Seiten
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Verordnung über die Gebühren im Enteignungsverfahren
vom xx. xxxxxx 2016
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 113 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19301 über die Enteignung (EntG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Verrichtungen der eidgenössischen Schätzungskommissionen und der Oberschätzungskommission in Enteignungsverfahren.
2Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.
Art. 2 Gebührenbemessung
1Die eidgenössischen Schätzungskommissionen erheben die Gebühren nach Zeitaufwand.
2Die Gebühr für eine Arbeitsstunde beträgt:
a. für die Präsidentin oder den Präsidenten einer eidge- Fr. 310.– nössischen Schätzungskommission und die Stellvertre-
terin oder den Stellvertreter:
b. für die Mitglieder der eidgenössischen Schätzungs- Fr. 250.– kommissionen und für die Aktuarin oder den Aktuar:
c. für die Mitglieder der Oberschätzungskommission: Fr. 360.–
3Die Auslagen werden zusätzlich verrechnet.
1SR 711