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Vernehmlassung 2015/4: Totalrevision der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren · 4 Seiten
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Verordnung über die Entschädigungen der eidgenössischen Schätzungskommissionen
vom xx. xxxxxx 2016
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 113 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19301 über die Enteignung (EntG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Entschädigungen für die Kommissionstätigkeit der eidgenössischen Schätzungskommissionen und der Oberschätzungskommission.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Präsidium: Die Präsidentin oder der Präsident einer eidgenössischen Schätzungskommission und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter;
b. Kommissionstätigkeit: Tätigkeit im Rahmen der Aufgaben einer eidgenössischen Schätzungskommission oder der Oberschätzungskommission, eingeschlossen allgemeine Tätigkeiten, die nicht einem einzelnen Enteignungsverfahren zugeordnet werden können, namentlich das Verfassen von Rechenschaftsberichten und die Teilnahme an Konferenzen;
c. Hilfskräfte: Administratives Personal, das die eidgenössischen Schätzungskommissionen bei der Kommissionstätigkeit unterstützt.
Art. 3 Entschädigungen nach Zeitaufwand
1Nach Zeitaufwand entschädigt werden alle im Zusammenhang mit der Kommissionstätigkeit der eidgenössischen Schätzungskommissionen oder der Oberschätzungskommission geleisteten Arbeiten sowie die Reisezeit.
2Die Entschädigung für eine Arbeitsstunde beträgt:
a. für die Mitglieder der Oberschätzungskom- Fr. 190.– mission:
b. für das Präsidium der eidgenössischen Fr. 160.– Schätzungskommissionen:
1 SR 711