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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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Anhörung

1 Verordnung des WBF über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben

1.1 Ausgangslage

Die Verordnung des WBF über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben legt, wie dies der Titel bereits verdeutlicht, die minimalen Anforderungen an Inhalt und Ablauf der Kontrollen fest, die die Zertifizierungsstellen hinsichtlich der GUB und GGA einhalten müssen.

Die Änderungen dieser Verordnung wurde notwendig aufgrund der Motion 08.3247 «GUB/GGA-Schutz für waldwirtschaftliche Erzeugnisse», eingereicht von Nationalrat Laurent Favre, die den Bundesrat beauftragt, «eine gesetzliche Grundlage vorzulegen, welche einen wirksamen Schutz der Bezeichnungen von traditionellen Erzeugnissen der Schweizer Waldwirtschaft ermöglicht; dies soll anhand einer Eintragung im eidgenössischen Register für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben (GUB/GGA-Register) geschehen». Der Bundesrat hatte die Annahme der Motion beantragt.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Änderung betrifft die Mindestanforderungen an die Kontrolle (Art. 5 Abs. 1).

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 5 Test des Endproduktes

Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen umfasst der Test des Endproduktes eine chemische und physikalische sowie eine organoleptische Prüfung (Abs. 1). Für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse gelten andere Kriterien (Abs. 3). Die GUB/GGA-Verordnung wurde in diesem Sinne geändert. Die vorliegende Verordnung ist daher im Hinblick auf die waldwirtschaftlichen Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukt entsprechend anzupassen. Der Test des Endproduktes wird folglich eine Prüfung der mechanischen und physikalischen Eigenschaften sowie sonstiger charakteristischer Eigenschaften umfassen. Die Absätze 2 und 4 dieses Artikels entsprechen der bisherigen Fassung.

1.4 Auswirkungen

1.4.1 Bund

Die Änderung hat für den Bund weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

Kantone

Die Änderung hat für die Kantone weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

1.4.2 Volkswirtschaft

Die Änderungen haben keine besonderen volkswirtschaftlichen Auswirkungen, insbesondere für die Akteure der betreffenden Branche.

1.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Diese Änderung ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.