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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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Anhörung

2. Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung)

2.1 Ausgangslage

Die Grenzbelastungen der Futtermittel basieren auf dem Schwellenpreissystem. Die Rahmenbedingungen dazu sind in Art. 20 Landwirtschaftsgesetz (LwG) in Verbindung mit Art. 7, 8, 9 und 28 der Agrareinfuhrverordnung (AEV, SR 916.01) festgelegt. Für die Berechnung der Grenzbelastungen bestimmt das WBF, auf Basis der vom Bundesrat zu beschliessenden Schwellenpreise, für die einzelnen Tarifnummern Importrichtwerte (IR). Wie die Schwellenpreise sind diese in der AEV festgelegt.

Gemäss Art. 185, Abs.1ter LwG evaluiert der Bund die Wirksamkeit der Massnahmen des Landwirtschaftsgesetzes. Mit Blick auf die in den letzten Jahren erfolgten Änderungen von Schwellenpreisen und Importrichtwerten hat das BLW im Rahmen seiner rollenden Planung die Evaluation „Importrichtwerte“ bewilligt und Agroscope wurde beauftragt, die Höhe der aktuellen Importrichtwerte hinsichtlich Nährwerteigenschaften und biologischer Wertigkeit aus wissenschaftlicher Sicht zu beurteilen.

Die hier vorgeschlagenen IR basieren auf der gesetzlichen Grundlage des Schwellenpreissystems und den wissenschaftlichen Berechnungen von Agroscope für die einzelnen Futtermittel. Zur Validierung der wissenschaftlich ermittelten Werte wurden im Vorfeld der vorliegenden Änderung Fachspezialisten aus dem Handel und der Mischfutterindustrie zur Stellungnahme eingeladen. Die Synthese aus Wissenschaft und Praxis dienen als Fundament für die vorgeschlagenen Änderungen der Importrichtwerte.

Versorgungssituation mit ausgewählten Waren

Importe a) Inlandproduktion Tarif-Nr. Warenbezeichnung Mittel 2012/14 Mittel 2012/14 (t) (t)

1005.9039 Körnermais 106'400 136'300 b)

1006.4029 Bruchreis 71'800

1008.6049 Triticale 1'300 52'000 b)

2308.0050 Maispflanzenprodukte (getrocknet) 3‘000 50‘000 c)

2303.1018 Maiskleber 46'300

2303.3010 Treber, Schlempe 28'000 80‘000 d)

2306.4110 Rapskuchen /-schrot 55‘300 44‘000 e)

1108.1120 Weizenstärke 11'300

Quellen:

a) EZV

b) swiss granum

c) Verband Schweizerischer Trocknungs-Betriebe

d) Schweizer Brauerei-Verband

e) SwissOlio

2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Anhang 1 (Art. 7 und 28)

Die vorgeschlagenen Änderungen führen bei 93 Tarif-Nrn. zu einer Senkung und bei 19 Tarif-Nrn. zu einer Erhöhung der IR. Bei 154 Tarif-Nrn. bleiben die IR unverändert. Nachfolgend sind die wesentlichen Zollpositionen aufgeführt, deren IR angepasst werden und deren durchschnittliche Importmenge der Referenzjahre fünftausend Tonnen übersteigen.