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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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Anhörung

Verordnung des WBF über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA)

Änderung vom …

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)

verordnet:

I

Die Verordnung vom 11. Juni 1999 über die Kontrolle der GUB und GGA1 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Test des Endprodukts

1 Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen umfasst der Test des Endproduktes eine physikalische Prüfung, eine chemische Prüfung sowie eine organoleptische Prüfung.

2 Die organoleptische Prüfung dient dazu, die Übereinstimmung der Produkte mit der sensorischen Beschreibung im Pflichtenheft zu überprüfen.

3 Bei waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und verarbeiteten waldwirtschaftlichen Erzeugnissen umfasst der Test des Endproduktes eine Prüfung der mechanischen und physikalischen Eigenschaften oder sonstiger charakteristischer Eigenschaften. 4 Die Probenahme erfolgt unter der Verantwortung der Zertifizierungsstelle. Die organoleptische Prüfung wird durch die gesuchstellende Gruppierung, unter Verantwortung der Zertifizierungsstelle, durchgeführt.

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

…. 2016 Eidgenössisches Departement für

Wirtschaft, Bildung und Forschung

1 SR 910.124

2014–1306