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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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Art. 39 Erhöhung von Teilzollkontingenten
Das BLW kann die Teilzollkontingente Nr. 14.1 bis 14.4 bei ungenügender Versorgung des inländischen Markts nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen.
Art. 40 Anteile an den Teilzollkontingenten
1 Anteile an den Teilzollkontingenten Nr. 14.1 (Saatkartoffeln) und Nr. 14.2 (Veredelungskartoffeln) werden nach der Inlandleistung der einzelnen Personen im Verhältnis zu den gesamten rechtmässig geltend gemachten Inlandleistungen in Prozenten zugeteilt.
2 Das BLW teilt nur Personen einen Anteil an den Teilzollkontingenten Nr. 14.1 und Nr. 14.2 zu, wenn ihre Inlandleistung mehr als 100 Tonnen beträgt.
3 Anteile am Teilzollkontingent Nr. 14.3 (Speisekartoffeln) werden versteigert. Bei vorübergehenden Erhöhungen dieses Teilzollkontingents werden die Kontingentsanteile nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt.
4 Anteile am Teilzollkontingent Nr. 14.4 (Kartoffelprodukte) werden versteigert. Für Halbfabrikate nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a sind nur Personen kontingentsanteilsberechtigt, die diese Produkte im eigenen Betrieb weiterverarbeiten.
Art. 41 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3
Aufgehoben
Art. 42 Gesuche
Die Gesuche um Anteile an den Teilzollkontingenten Nr. 14.1 (Saatkartoffeln) und Nr. 14.2 (Veredelungskartoffeln) müssen bis spätestens am 30. September vor Beginn der Kontingentsperiode eintreffen.
Art. 43
Aufgehoben
Art. 55 Abs. 2
2 Artikel 36 gilt bis zum 31. Dezember 2018.
II
Die Anhänge 1 und 3 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates