Vorlage

Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 79Fedlex · Vorlage

Agrareinfuhrverordnung

Durch die Versteigerung des neuen Teilzollkontingents Nr. 14.3 (Speisekartoffeln) wird der Wettbewerb zwischen einer grösseren Zahl von Importeuren intensiviert. Derzeit ist deren Anzahl nämlich beschränkt durch die Verpflichtung, dass eine Inlandleistung erbracht werden muss. Künftig haben alle Marktakteure die Möglichkeit, Anteile des Teilzollkontingents zu erwerben.

Es wird davon ausgegangen, dass die Verlagerung der Kontingentsrente dem Handel Anreize bietet, mehr Schweizer Produkte zu lagern. Abgesehen davon bleibt der Grenzschutz für inländische Waren wie er ist; weder die Zollabgaben, noch die Ausnützungsperiode für Kontingentsanteile ändern. Die Höhe des Teilzollkontingents Nr. 14.3 (Speisekartoffeln) bleibt gleich wie bisher. Der Marktbedarf wird somit weiterhin hauptsächlich durch inländische Erzeugnisse gedeckt.

Die Wettbewerbsverschärfung, die sich aus der Versteigerung der Anteile am neuen Teilzollkontingent Nr. 14.3 (Speisekartoffeln) ergibt, sollte Druck auf die Margen des nachgelagerten Kartoffelsektors erzeugen. Die Konsumenten dürften davon profitieren. Die permanente Erhöhung des neuen Teilzollkontingents Nr. 14.1 (Saatkartoffeln) um 1500 Tonnen hat keine spezifischen wirtschaftlichen Auswirkungen.

Einfuhr von Speiseölen und –fetten

Die kompensatorische Senkung der Zollansätze für Speiseöle und –fette erfolgt mit Ausnahme der geringfügigen Reduktion für die Tarifnummer 1517.9063 grenzschutzneutral.

Allfällige Änderungen der Beitragsansätze in den entsprechenden Erlassen und/oder der Vollzugspraxis bei der Ausfuhr von Speiseölen und –fetten können sich auf die Konkurrenzfähigkeit von Exportwaren und damit auf die Warenflüsse auswirken. Derzeit erfolgt mit dem in der Verordnung des EFD über den Veredelungsverkehr (SR 631.016) festgelegten Rückerstattungsansatz von

159.50 Fr./100 kg eher eine Überkompensation.

Einfuhr von Schnittblumen

Nähere Erläuterungen finden sich im Kommentar zur VEAGOG.

5.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

5.6 Inkrafttreten

Es ist vorgesehen, dass die Verordnung am 1. Januar 2017 in Kraft tritt.

5.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bilden Artikel 21 Absätze 2 und 4, Artikel 22 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1) sowie Artikel 10 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (SR 632.10).