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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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Agrareinfuhrverordnung

5.4 Auswirkungen

Bund

Einfuhr von Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln sowie Kartoffelprodukten

Die administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Zuteilung „nach der Inlandleistung“ für Speisekartoffeln, namentlich die Kontrollen zur Einhaltung der Voraussetzungen für diese Leistung, erübrigen sich. Der Kontrollaufwand wird dadurch leicht abnehmen. Hingegen entsteht ein zusätzlicher Aufwand für die Versteigerung des Teilzollkontingents.

Mit der Versteigerung der Teilzollkontingentsanteile verlagert sich ein Teil der Kontingentsrente zum Bund. Theoretisch ist der tiefste Steigerungspreis 0.01 Fr./kg und der höchste 0.57 Fr./kg, errechnet aus der Differenz zwischen dem Kontingentszollansatz (6.- Fr./100 kg) und dem Ausserkontingentszollansatz (64.-Fr./100 kg). Schätzt man den Steigerungspreis zwischen 0.25 Fr./kg und 0.35 Fr./kg, ergäben sich Einnahmen zwischen 1.6 Mio. Fr. und 2.3 Mio. Fr. Die Zolleinnahmen aus den Importen ausserhalb des Kontingents (1.4 Mio. Fr. im Schnitt der Jahre 2010 bis 2014) werden voraussichtlich sinken. Es ist davon auszugehen, dass die Importeure einen Teil dieser eingesparten Gelder für die Ersteigerung von Zollkontingentsanteilen verwenden werden.

Mit der permanenten Erhöhung des neuen Teilzollkontingents Nr. 14.1 (Saatkartoffeln) um 1500 Tonnen sollten die im Herbst von der Branche gestellten Gesuche um vorübergehende Erhöhungen zurückgehen.

Einfuhr von Speiseölen und –fetten

Die kompensatorische Senkung der Zollansätze für Speiseöle und –fette bewirkt einfuhrseitig Zollmindereinnahmen von rund 4 Mio. Fr. Aktuell wird ein massgeblicher Teil dieser Zolleinnahmen im Rahmen des besonderen Rückerstattungsverfahrens der aktiven Veredelung wieder erstattet. Wie hoch die Mindereinnahmen ausfallen werden, hängt massgeblich von folgenden zwei Faktoren ab:

a) ob der in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung des EFD über den Veredelungsverkehr (SR 631.016) festgelegte Rückerstattungsansatz von aktuell 159.50 Fr./100 kg Eigenmasse (Basis Raffinat) an die zu reduzierenden Zollansätze angepasst wird und b), ob weiterhin unabhängig von einer vorausgegangenen Erhebung von Grenzabgaben bei der Ausfuhr Beiträge gewährt werden.

Basierend auf den reduzierten Normalansätzen werden unter Wahrung der bisherigen Grenzabgaben voraussichtlich auch die Zollansätze in der Zollerleichterungsverordnung (SR 631.012) im Zuständigkeitsbereich des EFD angepasst.

Einfuhr von Schnittblumen

Nähere Erläuterungen finden sich im Kommentar zur VEAGOG.

Kantone

Die Kantone sind von den vorgeschlagenen Änderungen nicht betroffen.

Volkswirtschaft

Einfuhr von Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln sowie Kartoffelprodukten

Die vorgeschlagene Änderung betrifft das System zur Zuteilung des Teilzollkontingents 14.3 (Speisekartoffeln) und lässt die Höhe des Zollschutzes und den Mechanismus zur Kontingentserhöhung unverändert. Folgende Auswirkungen sind zu erwarten: