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Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 3 Seiten

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Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom....1,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer

Art. 27 Abs. 2 Bst. f und Abs. 3

2 Dazu gehören insbesondere:

f. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

3 Nicht abziehbar sind:

a. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;

b. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;

c. Bussen, Geldstrafen und damit zusammenhängende Prozesskosten;

d. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben, und damit zusammenhängende Prozesskosten.

Art. 59 Abs. 1 Bst. a und f sowie Abs. 2

1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:

a. die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern;

f. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören:

a. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;

AS ..........

1BBl 20xx

2 SR 642.11

20XX–......