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Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 3 Seiten
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Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom....1,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer
Art. 27 Abs. 2 Bst. f und Abs. 3
2 Dazu gehören insbesondere:
f. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
3 Nicht abziehbar sind:
a. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c. Bussen, Geldstrafen und damit zusammenhängende Prozesskosten;
d. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben, und damit zusammenhängende Prozesskosten.
Art. 59 Abs. 1 Bst. a und f sowie Abs. 2
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
a. die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern;
f. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören:
a. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
AS ..........
1BBl 20xx
2 SR 642.11
20XX–......