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Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 3 Seiten

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Bundesgesetz AS 20XX

1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … den geänderten Artikeln 10 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 1bis sowie 25 Absatz 1 Buchstaben a und f sowie Absatz 1bis an.

2 Ab diesem Zeitpunkt finden die Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 1bis sowie 25 Absatz 1 Buchstaben a und f sowie Absatz 1bis direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Recht widerspricht.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.