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Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 3 Seiten

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Bundesgesetz AS 20XX

b. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;

c. Bussen und damit zusammenhängende Prozesskosten;

d. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben, und damit zusammenhängende Prozesskosten.

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 10 Abs. 1 Bst. g und Abs. 1bis

1 Als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten werden namentlich abgezogen:

g. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

1bis Nicht abziehbar sind:

a. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;

b. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;

c. Bussen, Geldstrafen und damit zusammenhängende Prozesskosten;

d. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben, und damit zusammenhängende Prozesskosten.

Art. 25 Abs. 1 Bst. a und f sowie Abs. 1bis

1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:

a. die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern;

f. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

1bis Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören:

a. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;

b. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;

c. Bussen und damit zusammenhängende Prozesskosten;

d. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben, und damit zusammenhängende Prozesskosten.

Art. 72u Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom …

3 SR 642.14