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Vernehmlassung 2015/54: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion 14.3450) · 3 Seiten
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Bundesgesetz AS 20XX
b. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c. Bussen und damit zusammenhängende Prozesskosten;
d. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben, und damit zusammenhängende Prozesskosten.
2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 10 Abs. 1 Bst. g und Abs. 1bis
1 Als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten werden namentlich abgezogen:
g. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
1bis Nicht abziehbar sind:
a. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c. Bussen, Geldstrafen und damit zusammenhängende Prozesskosten;
d. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben, und damit zusammenhängende Prozesskosten.
Art. 25 Abs. 1 Bst. a und f sowie Abs. 1bis
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
a. die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern;
f. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
1bis Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören:
a. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c. Bussen und damit zusammenhängende Prozesskosten;
d. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben, und damit zusammenhängende Prozesskosten.
Art. 72u Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom …