Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 84 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Standortkantons des Pflegeheims richtet. Im Erläuternden Bericht wird denn auch festgehalten, dass es nicht auszu-schliessen sei, dass die vom Herkunftskanton
festgesetzten (und von ihm finanzierten) Beiträge vom Betrag, der in einem anderen Kanton zur Deckung der Pflegerestkosten nötig wäre, abweichen.
Es sei daher davon auszugehen, so die SGK-S, dass allfällig verbleibende Restkosten der Pflege durch die versicherte Person zu tragen sein werden. Gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG ist die Kostenbeteiligung der versicherten Person jedoch auf 20% des höchsten durch den Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags beschränkt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob bei Überwälzung der Deckungslücke an die Bewohnenden nicht der
Tarifschutz gemäss Art. 44 Abs. 1 KVG ver-letzt würde.
In diesem Zusammenhang hält der Bundesrat in seinem Bericht zur Zuständigkeit für die Restfinanzierung im Rahmen der Pflegefinanzierung1 fest, dass es von zentraler Bedeutung sei, dass die Belastung der Patientinnen und Patienten im Sinne von Artikel 25a Absatz 5 KVG nicht überschritten werde. Der Bundesrat zeigt weiter auf, dass der in der Bundesverfassung verankerten Niederlassungsfreiheit eine besondere
Bedeutung und Wichtigkeit zukommt. Zu-dem hält der Bundesrat fest, dass die freie Wahl des Leistungserbringers auch bei Pflegeheim-aufenthalten gewährleistet sein muss.
Die VAKA ist der Ansicht, dass die Lösung zur Finanzierung von ausserkantonalen Pflegeheim-aufenthalten diesen wesentlichen Grundsätzen Rechnung tragen muss.
Die VAKA unterstützt die Stossrichtung der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S), da sich die vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 25a Absatz 5 KVG an den Bestimmungen der Ergänzungsleistungs-
Gesetzgebung orientiert. Damit wird klar, wel-cher Kanton bei der ambulanten und stationären Pflege ausserhalb des Wohnkantons die Rest-finanzierung der Pflegekosten übernehmen soll.
Aus obigen Überlegungen unterstützt die VAKA die Vorlage, aber nur unter dem
Vorbehalt, dass die Probleme der Pflegefinanzierung umfassend gelöst werden.
Die PUE begrüsst grundsätzlich diese gesetzliche Präzisierung betr. Zuständigkeit bei PUE ausserkantonalen Heimaufenthalten, da sie Rechtssicherheit schafft. Dadurch können langwierige und kostspielige Prozesse zum Schutz der versicherten Personen in Bezug auf Zuständigkeitsfragen vermieden werden. Die Zuständigkeit der Restfinanzierung obliegt mit der vorgeschlagenen Lösung dem Herkunftskanton (analog zur EL), was grundsätzlich möglich, aber nicht unproblematisch ist. Die PUE hat sich bisher für eine Lösung ausgesprochen, bei der der Standortkanton des Heims zuständig ist, da
dadurch alle Versicherten einer Institution gleich behandelt würden und die
Transaktionskosten für die kantonalen Behörden, Institutionen und versicherten
Personen geringer wären.
Die PUE kritisiert die vorgeschlagene Regelung hauptsächlich aus den folgenden
Überlegungen: Mit der in Erwägung gezogenen Lösung ist der Herkunftskanton nicht nur für die Übernahme der Restkosten zuständig, sondern auch für die Bestimmung der kantonalen Beiträge an die Pflegekosten. Da sich die (normierten) Zuschüsse der
öffentlichen Hand zwischen den Kantonen unterscheiden und normierte Werte selten den effektiven Gegebenheiten eines ausserkantonalen Heims entsprechen, wird damit bewusst in Kauf genommen, dass es zu ungedeckten Restkosten kommen kann, die von den versicherten Personen bezahlt werden müssen. Eine solche Lösung kann nicht im Sinne der pflegebedürftigen Personen sein, zumal die Wahlfreiheit der betroffenen Personen damit tangiert sein kann.
La réglementation concernant la prise en charge des coûts générés par une personne CP soignée ou hébergée hors de son canton d’origine est pour l’heure encore floue. La modification proposée tente d’y répondre en attribuant la compétence de financement des prestations de soins au canton de l’ancien domicile ou « de provenance »,
responsable d’une part de la fixation du montant de la contribution de la personne assurée aux frais de soins et, d’autre part, du financement résiduel.
En revanche, la question du financement des séjours hospitaliers (frais socio-hôteliers) n’est que partiellement réglée. Pour les prestataires hébergeant des pensionnaires extra cantonaux, les remboursements des frais liés au séjour doivent être réclamés