Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 84 Seiten

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

die pflegebedürftige Mutter bei sich aufnehmen. Die Betroffenen und die lokale Spitex werden in diesem Fall einen administrativen Spiessroutenlauf auslösen, der das Gegenteil von dem bewirkt, was der Bundesrat mit dieser Vorlage erreichen will: Die Unterstützung der pflegenden Angehörigen.

Gerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, zur vorgeschlagenen Änderung von Artikel Alzheimer 25a KVG Stellung zu nehmen. Dabei werden wir v.a. diejenigen Punkte behandeln, die aus Sicht der Menschen mit einer Demenzerkrankung und ihren Angehörigen von besonderer Bedeutung sind. Zu den übrigen Punkten verweisen wir auch auf die Eingabe der IG Pflegefinanzierung, welche wir mitunterzeichnet haben.

Die Schweizerische Alzheimervereinigung hat schon die ursprüngliche Neuordnung der Pflegefinanzierung (2008) begleitet und schon damals auf die besondere Problematik bei Demenzerkrankungen hingewiesen. Heute zeigt es sich, dass sich die Probleme bei der Finanzierung der Leistungen bei Demenz noch verschärft haben. Der durch eine Demenzerkrankung verursachte zusätzliche Aufwand bei der Pflege und Betreuung muss – obwohl krankheitsbedingt – immer mehr durch die Betroffenen selber finanziert werden. Eine adäquate Abbildung der Leistungen für demenzkranke Menschen im Gesetz fehlt bis heute, und die Probleme bei der Restfinanzierung verschärfen das Problem noch zusätzlich.

Die Schweizerische Alzheimervereinigung begrüsst es deshalb, dass die Sozial- und Gesundheitskommission der Ständerats (SGK-SR) einen Nachbesserungsbedarf bei der Pflegefinanzierung erkannt hat. Leider – so zeigt sich heute – beschränkt sich dieser Vorschlag auf die Frage der Restfinanzierung bei ausserkantonaler Pflege. Die weiteren dringenden Probleme rund um die Restfinanzierung wurden nicht in die Revision miteinbezogen. Auch ist es aus Sicht der Schweizerischen Alzheimervereinigung sehr bedauerlich, dass bei dieser “Nachbesserung der Pflegefinanzierung“ die SGK-SR die Gelegenheit verpasst hat, den auch im Rahmen der nat. Demenzstrategie als wichtig beurteilten Bereich der adäquaten Abgeltung der Leistungen bei Demenzerkrankungen zu berücksichtigen.

Stellungnahme zur vorgeschlagenen Änderung von Art. 25a KVG

Es ist wichtig, dass bei der ausserkantonalen Pflege festgelegt wird, welcher Kanton für die Restfinanzierung aufkommen muss. Die von der SGK-SR vorgeschlagene Lösung, dass der Herkunftskanton zuständig sein soll, erscheint sinnvoll. Probleme bereitet indessen, dass dieser dabei die eigenen Regeln zur Festsetzung der Restfinanzierung anwenden darf. Offen bleibt, wer eine allfällige Differenz der Kosten tragen muss. Es kann nicht sein, dass die Versicherten noch mehr belastet werden, hält doch das KVG fest, dass sie höchstens 20% des höchsten vom Bundesrat festgelegten Beitrages an den Pflegekosten selber bezahlen müssen. Wenn auf der anderen Seite die Leistungserbringer die Differenz tragen müssen, kann es sein, dass sie ausserkantonale Patienten vermehrt ablehnen – umso mehr, wenn es sich dabei um „teure“ demenzkranke Patienten handelt. Ein Heimaufenthalt in der Nähe der Familie, die Möglichkeit von regelmässigen Besuchen durch Familienangehörige, sollte jedoch möglich bleiben, gerade auch für Menschen mit einer Demenzerkrankung. In unserer Beratungspraxis werden wir immer wieder mit solchen Wünschen konfrontiert, die dann oftmals aus finanziellen Gründen scheitern.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Schweizerische Alzheimervereinigung der Ansicht, dass definiert werden muss, welcher Kanton für die Finanzierung der Differenz zu den allenfalls höheren Norm- oder Vollkosten aufkommen muss.

Der SSR begrüsst es sehr, dass die SGK-SR den Nachbesserungsbedarf an der SSR Pflegefinanzierung erkannt hat und mit dieser Vorlage die Frage klären will, welcher Kanton die Restfinanzierung bei ausserkantonaler Pflege leisten muss.

Die vorgeschlagene Regelung löst aber das vorhandene Problem nicht.

Die Höhe der Restfinanzierung muss sich nach dem Kanton richten, in dem die Pflegeleistungen erbracht werden.

Gleichzeitig bedauern wir sehr, dass die SGK-SR nur diesen einen Punkt der zahlreichen offenen Probleme bei der Umsetzung der Pflegefinanzierung in Angriff nehmen will.

Für die betroffenen, insbesondere chronisch kranken älteren Menschen besteht ein viel