Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 84 Seiten

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Bundesrat festgelegten Beitrages an den Pflegekosten belastet werden darf. Wenn bei der ausserkantonalen Pflege die Patienten/-innen eine allfällige Differenz der kantonalen Normkosten selbst tragen müssten, würde dies dem KVG widersprechen.

Dass die Leistungserbringer die Differenz tragen müssten, ist keine akzeptable Lösung. Sie würde dazu führen, dass Spitex-Organisationen ausserkantonale Patient/innen vermehrt ablehnen müssten, da sie ihre Kosten nicht decken können. In vielen Fällen ist jedoch die Inanspruchnahme von ambulanten Pflegeleistungen in einem anderen

Kanton nicht einfach ein Luxus, den sich jemand leisten kann oder nicht. Viele

Menschen lassen sich aus wichtigen sozialen oder versorgungsbedingten Gründen ausserkantonal pflegen: Ambulante ausserkantonale Pflege gibt es nicht nur für

Ferienaufenthalte und bei nahe an der Kantonsgrenze lebenden Patient/innen, sondern auch zur – äusserst wichtigen – Entlastung von betreuenden und pflegenden

Angehörigen (Jemand zieht temporär zu anderen Angehörigen.) oder zur Überbrückung nach einem Spitalaufenthalt (Wegen DRG und früheren Spitalentlassungen häufiger:

Jemand zieht temporär zu Angehörigen, bis er/sie wieder alleine leben kann).

Der Tarifschutz muss gewährleistet werden: Obwohl im KVG geregelt ist, dass der versicherten Person von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden dürfen, vertritt z. B. der Kanton Solothurn die Meinung, dass den Versicherten zusätzlich Wegspesen in Rechnung gestellt werden dürfen.

Wir fordern deshalb, dass sich der Gesetzgeber klar und eindeutig dazu äussert, dass der Tarifschutz nach Art. 44 KVG auch bei der ambulanten Pflege gilt und dass die Kantone sämtliche auf ihrem Gebiet anfallenden Pflegekosten gemäss Art. 25 KVG vollständig zu finanzieren haben.

2.2 Kundenunfreundlicher administrativer Mehraufwand zu erwarten!

Falls die von der SGK-SR vorgeschlagene Regelung in Kraft treten sollte, werden die Verbände den Spitex-Organisationen sehr wahrscheinlich gezwungen sein, ihren

Mitgliedern die folgende Umsetzung empfehlen zu müssen:

Der Spitex-Betrieb verrechnet den ausserkantonalen Patienten/-innen die Vollkosten oder, wo vorhanden, die kantonalen Normkosten. Die Patient/innen müssen dann selber in ihrem Wohnkanton respektive in der Wohngemeinde die Restkosten-Finanzierung einfordern.

Wir von der ASPS betrachten die Lösung als äusserst patienten-unfreundlich und daher in der Praxis wenig tauglich. Wir würden daher gerne auf diese für die Patienten/-innen ungünstige und komplizierte Praxis verzichten.

Das würde dann aber einen grossen administrativen Zusatzaufwand bedeuten:

 Rechnungsstellung an einen (fremden) Kanton, mit dem man keine etablierten Prozesse sowie für den man keine ZSR-Nummer (elektronische Verrechnung an Krankenkasse nicht möglich!) hat. In vielen Fällen erfolgt die Abrechnung sogar auf Gemeindeebene. Diese Rechnungsstellung hat gemäss Formularen und Regelungen dieses Kantons zu erfolgen.

 Den allfälligen Differenzbetrag zwischen den Kantonen dem Patienten/der Patientin in Rechnung stellen (oder als Organisation den Verlust selbst tragen).  Dem Patienten/der Patientin die Kostenbeteiligung nach Art. 25a Abs. 5 KVG gemäss der Regelung des Wohnkantons (oder gar der Wohngemeinde)

verrechnen.

Dies wäre ein sehr grosser administrativer Aufwand, den die einzelnen Spitex-Betriebe für Einsätze bei ausserkantonalen Patienten/-innen, die in der Regel nur ein paar

wenige Tage oder Wochen dauern, nicht leisten müssten. Dies wäre nicht effizient und unserer Ansicht nach keine zukunftsweisende, praktikable Lösung, sondern würde zu viele Rückfragen (Kanton, Gemeinde, Krankenversicherung), Zahlungsverweigerungen (Kanton, Gemeinde, Krankenversicherung) und unlösbaren Problemen für die Spitex-Betriebe führen.

Aus diesen Gründen fordern wir, dass die Zuständigkeit wie folgt gelöst wird:

Bei der ambulanten Pflege wird die Restfinanzierung vom Kanton geleistet, in dem die Pflegeleistung durch die Spitex vor Ort erbracht worden ist.

Zudem muss unter allen Kantonen eine gegenseitige Anerkennung der festgelegten