Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 84 Seiten

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einem innerkantonalen Heim zu vergüten waren. Die Gesetzesänderung orientiert sich

zudem an Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELG). Ln Bezug auf die

Finanzierungsregelung übernimmt sie damit auch die Regelung, wie sie der Kanton

Thurgau im kantonalen Krankenversicherungsgesetz (TG KVG; RB 832.1) verankert hat

und wie sie von verschiedenen weiteren Kantonen praktiziert wird. Ln Anbetracht der

hohen und steigenden Zahl von Bewohnerinnen und Bewohnern in Pflegeheimen, die

auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind, ist diese Übereinstimmung sehr zu

begrüssen.

Mit der Regelung wird überdies Kohärenz in Bezug auf die Pflegefinanzierung und die

Sozialhilfe geschaffen.

Mit der vorgeschlagenen Regelung besteht zwar die Möglichkeit, dass eine Person mit

Eintritt in ein Pflegeheim im Standortkanton des Heims zivilrechtlichen Wohnsitz und

Steuerdomizil begründet (und Steuern bezahlt), die Zuständigkeit für die

Restfinanzierung (und die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen) jedoch bei einem

anderen Kanton verbleibt. Eine solche allfällige Inkongruenz muss in Kauf genommen

werden, weil die vorangehend beschriebenen Vorteile der vorgeschlagenen Regelung

höher zu gewichten sind.

Bezüglich der konkreten Formulierung dieser Regelung im Gesetz schlagen wir

folgende Präzisierung vor:

Art. 25a Abs. 5 dritter und vierter Satz

5.. . Für die Festsetzung der Restfinanzierung und Auszahlung der Beiträge zur

Deckung der Pflegerestkosten zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person

ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine

neue Zuständigkeit.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Die vorgeschlagene Regelung der Zuständigkeit bringt für Kantone und Gemeinden SGV zudem Rechtssicherheit bei interkantonalen Sachverhalten. Sie ist auch aus inhaltlicher

Sicht klar zu begrüssen. Zum einen macht es Sinn, dass die Zuständigkeiten betreffend

Pflegefinanzierung analog zur Regelung von Art. 21 ELG bei den Ergänzungsleistungen

(und der Sozialhilfe) gleich ausgestaltet werden. Zum andern werden damit nicht

Kantone (und Gemeinden) benachteiligt, welche über ein gutes Angebot an

Pflegeheimplätzen verfügen.

Die gleiche Regelung – keine Wohnsitzbegründung mit Heimeintritt – existiert bereits in

kantonalen Gesetzen bezüglich der Zuständigkeit im interkommunalen Verhältnis (vgl.

Art. 9 Abs. 5 Pflegegesetz Kanton Zürich). Auch hier besteht Kompatibilität, was zu

begrüssen ist.

Andere Interessenten – Kantone

Bezüglich der konkreten Formulierung dieser Regelung im Gesetz schlagen wir GDK folgende Präzisierung vor:

Art. 25a Abs. 5 dritter und vierter Satz

5... Für die Festsetzung der Restfinanzierung und Auszahlung der Beiträge zur

Deckung der Pflegerestkosten zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person

ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine

neue Zuständigkeit.

Leistungserbringer

2. Stellungnahme zur vorgeschlagenen Bestimmung ASPS

Wenn es nach der SGK-SR geht, soll der Herkunftskanton des Patienten/der Patientin

für die Restfinanzierung bei „ausserkantonaler Pflege“ zuständig sein. Ein Eintritt in ein

Pflegeheim soll nichts an dieser Zuständigkeit ändern. Aus folgenden Gründen sind wir

aber der Meinung, dass sie die Realität der Spitex nicht genügend abbildet:

2.1 Finanzierung der Kosten nicht gewährleistet!

Laut SGK-SR soll der Herkunftskanton für die Festsetzung der Restfinanzierung

zuständig sein. Indes lässt die SGK-SR offen, wer die Differenz zu den in einem

anderen Kanton anfallenden Kosten zu tragen hat, wenn diese höher sind als im

Herkunftskanton.

Das KVG hält fest, dass der/die Versicherte mit maximal 20% des höchsten vom