Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 84 Seiten

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und sinnvoll. Aus folgenden Gründen sind wir aber der Meinung, dass sie nicht

genügend weit geht:

Wer trägt die Differenz?

Der Herkunftskanton soll für die Festsetzung der Restfinanzierung nach seinen eigenen Regeln zuständig sein. Indes lässt die SGK-SR offen, wer die Differenz zu tragen hat. Für den SBK ist klar, dass die negative Differenz der Restfinanzierung nicht zulasten der Patienten und schon gar nicht zu Lasten der Leistungserbringer gehen darf. Dies würde falsche Anreize schaffen und Patienten aus Kantonen mit tiefer Restfinanzierung

könnten trotz notwendigem Wechsel in einen anderen Kanton bei der spitalexternen Pflege sowie bei Heimeintritten benachteiligt werden, weil die Institution sich weigert, die Lücke der Restkostenfinanzierung zu tragen.

Administrativer Aufwand

Falls die vorgeschlagene Regelung in Kraft treten sollte, wird der SBK seinen

Freiberuflichen folgende Umsetzung empfehlen: Die Freiberufliche verrechnet den ausserkantonalen Patient/innen die Vollkosten oder, wo vorhanden, die kantonalen Normkosten. Die Patient/innen müssen dann selber in ihrem Wohnkanton respektive in der Wohngemeinde die Restkosten-Finanzierung einfordern (Leistungen der

Krankenkassen wie gehabt). Möchte die Freiberufliche auf diese für die Patient/innen ungünstige Praxis verzichten, würde dies für Freiberuflichen einen massiven

administrativen Mehraufwand bedeuten, der unzumutbar ist:

• Rechnungsstellung an einen Kanton, mit dem man keine etablierten Prozesse hat,

• die allfällige Differenz zwischen den Kantonen der Patientin in Rechnung stellen

(oder selber tragen)

• und zudem der Patientin die Kostenbeteiligung nach Art. 25a Abs. 5 KVG gemäss

der Festlegung des Wohnkantons (oder gar der Wohngemeinde) verrechnen.

Der SBK fordert deshalb, dass die Zuständigkeit anders gelöst wird: • Bei der ambulanten Pflege wird die Restfinanzierung vom Kanton geleistet, in dem die Pflegeleistung erbracht worden ist. • Bei der stationären Pflege wird definiert, welcher Kanton für die Finanzierung der Differenz zu den allenfalls höheren Norm- oder Vollkosten zuständig ist.

Damit die Restfinanzierung bei ausserkantonaler Pflege sinnvoll geregelt werden kann, ist auch sicher zu stellen, dass alle Kantone ihre Verantwortung in der Restfinanzierung

tatsächlich wahrnehmen. In der ambulanten Pflege gibt es nach wie vor Kantone, welche den freiberuflichen Pflegefachpersonen und den privaten Spitzenorganisationen keine Restfinanzierung gewähren! Stellungnahme zur Finanzierung bei ausserkantonalem Leistungsbezug Senesuisse

Bei dieser Frage muss eine klare Kann bestehen: An erster Stelle ist die

Niederlassungs-freiheit der betroffenen Personen zu gewährleisten. Auch wer altert, hat das Anrecht darauf, sich an einem beliebigen Ort der Schweiz niederlassen zu dürfen – ohne Einschränkungen bei der Mitfinanzierung des Aufenthalts und der Pflegekosten in Pflegeheimen!

Wer diese Kann beachtet, muss den unterbreiteten Revisionsvorschlag als schlichtweg untauglich ablehnen. Statt eine gesamtheitliche Lösung für Pflege- und

Aufenthaltskosten zu suchen, begrenzt sich der Lösungsvorschlag auf die Pflegekosten

– und stellt erst noch eine Verschlechterung zur heute gemäss Bundesgericht geltenden Standortfinanzierung dar. Die unterbreitete Lösungsvariante bedeutet für die Patienten, dass die Kostendeckung ungewiss ist, wenn sie Leistungen aus einem andern Kanton beziehen (teurere Kosten sind nicht gedeckt).

Im erläuternden Bericht kapitulieren die Räte gleich selbst vor ihrer Lösung: „Da bei der Neuregelung der Herkunftskanton zuständig ist für die Festsetzung der

Restfinanzierung, ist nicht auszuschliessen, dass die von ihm festgesetzten Beiträge abweichen von den Beiträgen, die in einem anderen Kanton zur Deckung der

Restkosten der Pflege nötig wären. Es ist daher davon auszugehen, dass allfällig

verbleibende Restkosten der Pflege durch die versicherte Person zu tragen sein

werden.“

Konkret heisst dies, dass nur noch Personen mit dem nötigen Vermögen auch im Alter über die Niederlassungsfreiheit verfügen. Dies ist schlichtweg unakzeptabel! Aber auch