Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 84 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Bei den Pflegeheimen führt die viel zu tiefe Restfinanzierung in manchen Kantonen dazu, dass Pflegeleistungen den Bewohner/innen als Betreuungsleistungen in
Rechnung gestellt werden.
Wir fordern deshalb, dass sich der Gesetzgeber klar und eindeutig dazu äussert, dass der Ta-rifschutz nach Art. 44 KVG auch bei der ambulanten Pflege gilt und dass die Kantone sämtliche auf ihrem Gebiet anfallenden Pflegekosten gemäss Art. 25 KVG vollständig zu finanzieren haben.
4.2 Variantenvielfalt bei der Patientenbeteiligung in der ambulanten Pflege
Aktuell besteht bei der Ausgestaltung der Patientenbeteiligung in der ambulanten Pflege eine sehr grosse Vielfalt. So gibt es beispielsweise Kantone ohne Patientenbeteiligung, andere mit einem fixen Betrag von CHF 8.- oder CHF 15.95 pro Tag oder einem
prozentualen Anteil von 10% oder 20% vom Rechnungsbetrag mit Begrenzung bei CHF 8.- oder CHF 15.95 pro Tag. Diese Vielfalt an Varianten führt zu erheblichem
administrativem Aufwand bei Leistungserbrin-gern, die in mehreren Gemeinden
respektive Kantonen tätig sind und bei den diversen Anbietern von Software-Lösungen, welche sehr viele verschiedene Varianten in ihre Produkte einbauen müssen.
Daher fordern wir eine Vereinfachung und Vereinheitlichung des Prozentsatzes auf 10% und die eindeutige Festlegung der Berechnungsbasis auf eidgenössischer Ebene.
4.3 Finanzierung von Pflegematerial
Gemäss BAG-Interpretation des KVGs können Pflegeheime, Spitex-Organisationen und freibe-rufliche Pflegefachpersonen keine Materialkosten zulasten Krankenversicherer verrechnen. Die Finanzierung von Pflegematerialien und Mittel und Gegenständen gemäss MiGeL kann aber auch nicht im Rahmen der Restfinanzierung sichergestellt werden.
Wir fordern deshalb, dass das KVG dahingehend angepasst wird, dass die OKP die Kosten für Pflegematerial und Mittel und Gegenstände gemäss MiGeL tragen muss.
Zu Punkt 3 [SPITEX BL bezieht sich auf die Stellungnahme von Spitex Schweiz]: Wir SPITEX BL unterstützen eine jährliche Anpassung der Beiträge der OKP an die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen und die Beschränkung der Patientenbeteiligung auf 10 % des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags.
Hingegen möchten wir, dass die Prüfung einer Streichung der Akut und
Übergangspflege aus dem Text herausgenommen wird. Der in Baselland gültige Tarif ist für die Leistungserbringer der einzige, der kostendeckend ist. Die AÜP hat sich je nach Spital in BL ganz gut etabliert.
Zu Punkt 4 [SPITEX BL bezieht sich auf die Stellungnahme von Spitex Schweiz]: Wir unterstützen die Forderungen des SVS zum Tarifschutz, zur Finanzierung von
Pflegematerial und zur 10%-igen Patientenbeteiligung mit konkret festgelegter
Ausgestaltung.