Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 84 Seiten

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eindeutig regeln und würde insbesondere die Missbrauchsanfälligkeit des Systems minimieren.

2. Kostenrechnungen und Tarife in der Praxis

Die PUE führt regelmässig Einzelfaliprüfungen durch, um auf Preismissbräuche (d.h.

wenn Pflegekosten unter anderem Titel verrechnet werden) hinzuweisen. Dabei stellen wir fest, dass die Kostenrechnungen der Pflegeinstitutionen, die als Basis für die

Tarifermittlung dienen, oft von schlechter Qualität sind. Die Mängel betreffen vorwiegend die Anlagenutzungskosten und die Verteilschlüssel, die für die Zuweisung der Kosten auf die einzelnen Leistungsbereiche dienen. Diese Inkohärenzen führen dazu, dass zu tiefe Pflegekosten und zu hohe Nicht-KVG-Kosten ausgewiesen werden. Mittels

einfachen Tricks in der Kostenrechnung können somit gewollte Resultate erzielt werden; sie sind oft ein direktes Abbild von zu tiefen Normkosten.

Lösungsvorschlag 2:

Die Pflegeinstitutionen müssen besser in die Pflicht genommen werden, sich

insbesondere an die Bestimmungen der VKL zu halten und die Kosten sachgerecht auszuweisen. Die Tarifermittlung hat KVG-konform auf Basis von effektiven Zahlen und nicht auf Basis von budgetierten oder hochgerechneten Werten zu erfolgen. Zudem braucht es eine bundesrechtliche Bestimmung (z.B. in der VKL) zum Führen einer Arbeitszeitanalyse, damit plausible Verteilschlüssel hergeleitet werden können. Solche Analysen müssen in regelmässigen Abständen aktualisiert werden.

3. Bedarfserfassung

In der Schweiz gibt es auch fast 5 Jahre nach Einführung der aktuellen

Pflegefinanzierung kein national einheitliches Instrument zur Messung des

Pflegeaufwands, was eine notwendige Bedingung für eine gesamtschweizerische

Tarifstruktur wäre. Da verschiedene Systeme unterschiedliche Aufwände messen,

hängen die Kosten und damit auch die Tarife vom verwendeten Instrument ab. Bisher haben die Bestrebungen diverser Arbeitsgruppen diesbezüglich keine Lösung gebracht. Die PUE sieht sich in ihrer Haltung zur Schaffung eines verbindlichen national

einheitlichen Systems zur Erfassung des Pflegebedarfs und einer bundesrechtlichen Regelung diesbezüglich bestärkt:

LösungsvorschIag 3:

Es braucht eine bundesrechtliche Bestimmung, die nur ein gültiges nationales System zur Bedarfserfassung verbindlich vorschreibt.

4. Genauere Definition der Pflege

In der Praxis besteht das Problem, dass die Leistungen der KVG-Pflege nicht

hinreichend definiert sind und somit eine klare Abgrenzung insbesondere zu den

Betreuungsleistungen nicht immer gewährleistet ist. Ein oft diskutiertes Thema sind z.B. Demenzzuschläge, die sogar innerhalb desselben Kantons unterschiedlich verrechnet werden. In manchen Institution sind sie Bestandteil der Pflegekosten, in anderen werden sie zusätzlich (unter dem Titel Betreuung) verrechnet. Ein ähnliches Problem taucht bei der ambulanten Pflege im Bereich von Wegzeiten auf, die manche Institutionen

zusätzlich zur Pflegetaxe verrechnen, obwohl es in der Natur von ambulanten

Pflegeleistungen liegt, dass sie zuhause erbracht werden. Schon nur diese Beispiele zeigen, dass die aktuelle Definition der KVG-Pflege in Art. 7 Abs. 2 KLV nicht ausreicht, um einheitliche Pflegepreise zu bestimmen. Zur genaueren Definition der Pflege gehört insbesondere auch eine Regelung, wie die Strukturzeiten auf die einzelnen Bereiche aufgeteilt werden müssen. Diesbezüglich ortet die Preisüberwachung regelmässig Probleme, sei es auf Stufe eines einzelnen Betriebs oder bei der Überprüfung von kantonalen Normkosten. Die unklare Definition von Pflegeleistungen erschwert

insgesamt die Vergleichbarkeit von Heimpreisen.

Lösungsvorschlag 4:

Zur klaren Abgrenzung der Pflegekosten von anderen Bereichen bedarf es einer

verbindlichen Definition, welche Leistungen zur KVG-Pflege gehören. In Ergänzung zu Art. 7 Abs. 2 KLV braucht es deshalb eine national gültige und vollständige

Tätigkeitsliste der KVG Pflege, die entsprechende Abgrenzungen möglich macht.

Zudem muss gewährleistet werden, dass die Strukturzeiten sachgerecht als

Pflegeleistungen einbezogen werden.