Stellungnahmen

Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 152 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 117Fedlex · Ergebnisbericht

B Stellungnahme zur Finanzierung bei ausserkantonalem Leistungsbezug

Bei dieser Frage muss eine klare Priorität bestehen: An erster Stelle ist die Niederlassungsfreiheit der betroffenen Personen zu gewährleisten. Auch wer altert, hat das Anrecht darauf, sich an einem beliebigen Ort der Schweiz niederlassen zu dürfen – ohne Einschränkungen bei der Mitfinanzierung des Aufenthalts und der Pflegekosten in Pflegeheimen!

Wer diese Priorität beachtet, muss den unterbreiteten Revisionsvorschlag als schlichtweg untauglich ablehnen. Statt eine gesamtheitliche Lösung für Pflege- und Aufenthaltskosten zu suchen, begrenzt sich der Lösungsvorschlag auf die Pflegekosten – und stellt erst noch eine Verschlechterung zur heute gemäss Bundesgericht geltenden Standortfinanzierung dar. Die unterbreitete Lösungsvariante bedeutet für die Patienten, dass die Kostendeckung ungewiss ist, wenn sie Leistungen aus einem andern Kanton beziehen (teurere Kosten sind nicht gedeckt).

Im erläuternden Bericht kapitulieren die Räte gleich selbst vor ihrer Lösung: „Da bei der Neuregelung der Herkunftskanton zuständig ist für die Festsetzung der Restfinanzierung, ist nicht auszuschliessen, dass die von ihm festgesetzten Beiträge abweichen von den Beiträgen, die in einem anderen Kanton zur Deckung der Restkosten der Pflege nötig wären. Es ist daher davon auszugehen, dass allfällig verbleibende Restkosten der Pflege durch die versicherte Person zu tragen sein werden.“

Konkret heisst dies, dass nur noch Personen mit dem nötigen Vermögen auch im Alter über die Niederlassungsfreiheit verfügen. Dies ist schlichtweg unakzeptabel! Aber auch aus Sicht der Leistungserbringer bestehen klar negative Folgen, indem Rückvergütungen gemäss fremdem System im anderen Kanton einzufordern sind (nach dessen Regeln und Formularen). Damit steigt für alle der Administrativaufwand, ohne dass eine faire Kostenübernahme garantiert wäre.

Viel einfacher und klarer wäre genau das Gegenteil des Vorschlags: Jeder Kanton sollte die Pflegerestkosten für auf seinem Gebiet beheimatete Leistungserbringer zahlen.

So bleiben die Patienten, welche Leistungen ausserhalb ihres Kantons beziehen, nicht gesetzeswidrig auf ungedeckten Kosten sitzen. Zudem müssten die Leistungserbringer nur die Pflegefinanzierung des eigenen Ortes kennen. Die Kantone sind ja auch bei der Bewilligung und Kontrolle für die „eigenen“ Heime und Spitex-Anbieter zuständig. Von diesen erhalten sie die Kostenrechnung, welche wiederum die angemessene Finanzierungshöhe bestimmt! Letztlich profitiert der Standortkanton auch von den Unternehmenssteuern und den Arbeitsplätzen, welche diese Leistungserbringer generieren (und bei Pflegeheimaufenthalten auch noch von Steuern der vermögenden Personen).

Es gibt nur zwei Argumente, welche gegen eine Kostentragung durch den Standort des Leistungserbringers sprechen: Erstens die Benachteiligung derjenigen Kantone, welche viele „Einwanderer“ aus anderen Kantonen anziehen und zweitens der Anreiz zur Erstellung einer bloss mangelhaften Zahl an Pflegeheimbetten, um Kosten einzusparen. Das erste Problem ist vernachlässigbar, weil der Wanderungssaldo nur marginal ist (nur gerade 3,6 Prozent der Pflegeheimbewohner ziehen in einen anderen Kanton). Das zweite Problem wäre ganz einfach mit der Aufhebung der heutigen Beschränkung der Pflegebetten lösbar, welche auch noch positive Auswirkungen auf gesunden Wettbewerb und die Qualität hätte.

Um die Niederlassungsfreiheit zu garantieren, ist aber unbedingt die Koordination zwischen Pflegekosten und EL nötig: Nur wenn die gesamten Aufenthaltskosten gedeckt sind, ist der freie Entscheid zum Umzug in ein ausserkantonales Pflegeheim möglich! Die Kantone müssen sich zwingend überwinden, bei der EL und bei den Pflegekosten die gegenseitigen Beträge anzuerkennen. Es darf nicht sein, dass auf dem Buckel der Schwächsten unserer Gesellschaft die benötigten Leistungen eingespart werden.

Fazit: Für den Aufenthalt in Pflegeheimen muss jeweils der Standortkanton des Betriebs für die Pflegerestkosten aufkommen und zudem müssen die Kantone für die Aufenthaltskosten ihre EL-Höchstbeträge gegenseitig anerkennen.

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