Stellungnahmen

Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 152 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 140Fedlex · Ergebnisbericht

Für pflegebedürftige Menschen ist zur Zeit der KVG Grundsatz, obligatorisch eine qualitativ hoch stehende und umfassende Grundversorgung für alle Versicherten im gleichen Leistungsumfang zu leisten nicht mehr gewährleistet.

Für eine Gleichbehandlung der älteren Menschen nach KVG muss im Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung sichergestellt werden, dass:

1. die Zuständigkeiten für die Restfinanzierung der Pflegekosten für

Patientinnen und Patienten im stationären Bereich (Pflegeheime) und

ambulanten Bereich (SPITEX) schweizweit einheitlich gelöst werden;

2. die Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung jährlich an die

Kostenentwicklung im Gesundheitswesen angepasst werden;

3. auf die „willkürliche Aufteilung“ von Pflegekosten und Betreuungskosten verzichtet und der Begriff der „Pflege“ wieder ganzheitlich, im Sinne des Experten-/Forschungsbericht zur Kranken- und Unfallversicherung – Finanzierung der Pflege – BAG Grundlagen zur 3. KVG-Revision vom Februar 2004, angesehen und auch entsprechend entschädigt wird;

4. den Patientinnen und Patienten keine Hotelkosten verrechnet werden, die

nicht verrechenbare Pflege- und Betreuungskosten enthalten. Auch die

Abgeltung von Hotel- und Infrastrukturkosten muss im Sinne der „Spitalfinanzierung“ schweizweit einheitlich geregelt werden;

5. die ungenügenden Fristen für die Akut- und Übergangspflege (AüP) an

die medizinischen Bedürfnisse der Kranken nach einem Spitalaufenthalt angepasst werden. Zwingend scheint uns eine Verlängerung der Leistungspflicht auf sechs Wochen mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung um sechs Wochen. Im weiteren sind die Leistungen der AüP im Pflegeheim nach den Regeln der Spitalfinanzierung inklusive der Kosten für Hotellerie und Betreuung zu vergüten.

Schlussbemerkungen

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben zu dienen und stehen Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung. Wenden Sie sich bitte direkt an den Präsidenten unserer Arbeitsgruppe „Gesundheit im Alter“, Herr Hans Rudolf Schönenberg, Schweizerischer Seniorenrat, Zielhagweg 1, 8240 Thayngen SH.

Mit freundlichen Grüssen

Schweizerischer Seniorenrat

Karl Vögeli Michel Pillonel

Co-Präsident Co-Präsident

Geht an:

- Vasos

- SVS

- z.K. an IG Pflegefinanzierung

SSR Schweizerischer Seniorenrat, Worblentalstrasse 32, 3063 Ittigen / Bern Seite 4